Versicherungsschutz auf dem Arbeitsweg

Unfall beim Scheibenreinigen mit schmerzhaften Folgen

Versicherungsschutz auf dem Arbeitsweg
© Adam Lister/Getty Images

Ein Beschäftigter reinigte die Windschutzscheibe seines Pkw, um auf dem Weg zur Arbeit freie Sicht zu haben. Als er anschließend zur Fahrertür ging, stürzte er über eine Bordsteinkante. Dabei brach er sich den Speichenknochen des rechten Arms nahe des Handgelenks. Ob es sich bei dem Sturz um einen gesetzlich versicherten Wegeunfall handelte, hatte nun das Sozialgericht (SG) Hamburg zu klären. 

Gegen 01:30 Uhr in der Nacht ging der Beschäftigte von seiner Wohnung zu seinem Auto, um zur Arbeit zu fahren. Er umrundete den Wagen zunächst, um die Scheiben vor der Fahrt von Laub und Schmutz zu befreien. Als er damit fertig war und einsteigen wollte, stürzte er und zog sich die Verletzung am Unterarm zu. 

Das SG Hamburg entschied (Urteil vom 20. Juni 2025, S 40 U 140/23 D): Bei dem folgenreichen Sturz handelte es sich um einen Wegeunfall und somit greift der gesetzliche Unfallversicherungsschutz. Denn zu den versicherten Tätigkeiten zählt nicht nur die tatsächliche Fortbewegung zu Fuß oder mit einem Verkehrsmittel –, sondern es gehören auch alle notwendigen und unmittelbar damit verbundenen Nebentätigkeiten dazu, die die Fortbewegung ermöglichen. Inbegriffen ist hier auch, ein Verkehrsmittel überhaupt fahrbereit zu machen, etwa durch Eiskratzen im Winter oder eben das Entfernen von Schmutz auf der Scheibe. Solche Tätigkeiten stehen in unmittelbarem sachlichem, örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Fortbewegung und sind deswegen keine eigenwirtschaftlichen Handlungen, die den versicherten Arbeitsweg beenden würden.

 Als originäre versicherte Tätigkeiten unterliegen sie gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Der Beschäftigte hatte die versicherte Tätigkeit (den Arbeitsweg) also mit dem Reinigen der Scheiben nicht beendet und somit weiter unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz gestanden. Blieb noch die Frage zu beantworten, ob die Scheibenreinigung eine mehr als geringfügige Unterbrechung des versicherten Weges zur Arbeitsstätte gewesen war, die den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz ausgeschlossen hätte. 

Das SG urteilte: Die Scheibenreinigung diente der sicheren Fahrt zur Arbeitsstätte. Reinigung und Fahrt bildeten somit eine natürliche Handlungseinheit. Die Scheibenreinigung war daher keine Unterbrechung des versicherten Weges im Rechtssinne, denn die Handlungstendenz – die Fortbewegung zur Arbeit – blieb unverändert. 

Thomas Dunz, BGHM

Ausgabe 1/2026