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Nach einem Arbeitsunfall haben Beschäftigte Anspruch auf eine Heilbehandlung. Diese umfasst auch die Wiederherstellung oder Ersatzbeschaffung eines persönlichen Hilfsmittels, das bei dem Unfall beschädigt wurde oder verloren gegangen ist. Geht bei dem Unfall also zum Beispiel die Brille oder eine Prothese zu Bruch, besteht unter Umständen Anspruch auf Wiederherstellung oder Ersatz. Die häufigsten Fragen und Antworten dazu im Überblick.
Grundsätzlich müssen die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls vorliegen. Das heißt, es muss ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis eingetreten sein. Um einen Leistungsanspruch zu begründen, gilt außerdem, dass das Hilfsmittel während der Ausübung der versicherten Tätigkeit und im Moment des Unfalls beschädigt wurde oder verloren gegangen ist. Eine Einwirkung von außen allein auf das Hilfsmittel, ohne gleichzeitige Einwirkung auf den Körper des Trägers oder der Trägerin, genügt nicht. Wurde eine Lesebrille zum Beispiel abgelegt und fällt sie dann herunter, ohne dass sich ein Unfall ereignet hat, fehlt es an der Einwirkung auf den Körper der oder des Versicherten.
Geht ein Hilfsmittel bei einem Arbeitsunfall verloren oder wird es beschädigt, besteht ein Anspruch auf Ersatz beziehungsweise Wiederherstellung, wenn das Hilfsmittel regelmäßig bestimmungsgemäß verwendet wurde. Das Hilfsmittel muss somit bei der versicherten Tätigkeit, aber nicht notwendigerweise bei der konkreten Benutzung beschädigt worden sein. So kann zum Beispiel auch eine in der Brusttasche getragene Lesebrille erstattet werden, die immer bei Bedarf bei der jeweiligen Tätigkeit aufgesetzt wurde.
Auch wenn nur das Hilfsmittel beschädigt wurde und der oder die Versicherte sich bei dem Unfall keine Verletzungen zugezogen hat, ist eine Erstattung durch die Berufsgenossenschaft möglich.
Hilfsmittel werden in der Höhe der nachgewiesenen Wiederherstellungskosten erstattet. Wenn zum Beispiel bei einem Brillenschaden kein Nachweis der bisherigen Glasqualität vorliegt, wie etwa eine alte Rechnung oder der Brillenpass, ist eine Bestätigung des Optikers notwendig, dass eine Versorgung mit dem gleichen Glasstandard wie bisher geleistet wurde.
Versicherte der BGHM können den Schaden an einem Hilfsmittel formlos unter Angabe des Mitgliedbetriebs, der persönlichen Daten und einer kurzen Beschreibung des Unfallhergangs sowie der Schadenshöhe direkt der BGHM melden.
Thomas Dunz, BGHM
Ausgabe 2/2026