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Die europäische Maschinenverordnung 2023/1230 (MVO) muss ab dem 20. Januar 2027 angewendet werden und ersetzt damit die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (MRL). Ein Überblick über die wichtigsten Änderungen.
Ein Ziel der Überführung der Maschinenrichtlinie in die Verordnung ist die Anpassung an den sogenannten „New Legislative Framework“. Das bedeutet, dass sich die Inhalte der europäischen Verordnung an einem einheitlichen Rahmen orientieren. Ein weiteres Ziel ist die Ausrichtung der Anforderungen auch auf digitale Technologien. Zudem muss eine Verordnung im Gegensatz zu einer Richtlinie nicht erst von jedem Mitgliedsstaat einzeln in nationales Recht übernommen werden. Als europäische Verordnung richtet sich die MVO direkt an Hersteller, Importeure und Händler. Die MVO bringt im Vergleich zur MRL einige wichtige Neuerungen mit sich.
In den Anwendungsbereich fallen nun auch Maschinen, denen lediglich das Aufspielen der vorgesehenen Software fehlt. Um eine sprachliche Abgrenzung zum Begriff der „Maschine“ zu schaffen, wurde zudem der neue Begriff „zur Maschine dazugehörige Produkte“ eingeführt. Darunter fallen die bereits aus der MRL bekannten Erzeugnisse Lastaufnahmemittel, auswechselbare Ausrüstungen, Sicherheitsbauteile, Ketten, Seile und Hebegurte sowie abnehmbare Gelenkwellen. Diese Änderung hat allerdings keine Auswirkungen auf die Anforderungen an diese Erzeugnisse.
Die MVO enthält neben dem verfügenden Teil (Artikel 1 bis 52) zwölf Anhänge. Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen aus Anhang I der MRL finden sich mit Änderungen beziehungsweise Ergänzungen im Anhang III der MVO. Der bisherige Anhang IV, in dem die umgangssprachlich als „Risikomaschinen“ bezeichneten Maschinen aufgelistet sind, wurde in den Anhang I der MVO verschoben und dort in einen Teil A und einen Teil B aufgesplittet. Für in Teil A aufgeführte Maschinen gelten strengere Konformitätsbewertungsverfahren, für die die Einbindung einer notifizierten Stelle vorgesehen ist. Für Maschinen in Teil B können die Konformitätsverfahren angewendet werden, wie sie vormals für Maschinen aus dem Anhang IV der MRL bekannt waren. Die nicht abschließende Liste mit Sicherheitsbauteilen des bisherigen Anhang V wurde in den Anhang II verschoben. Die Liste wurde ergänzt um Software, die Sicherheitsfunktionen wahrnimmt, Sicherheitsbauteile mit Ansätzen von maschinellem Lernen und Filterungssysteme, die in Maschinenkabinen eingebaut werden.
Neu ist in der MVO auch, dass sie Anforderungen zu den Aspekten Security und künstliche Intelligenz enthält. Diese finden sich in Abschnitt 1.1.9 und 1.2.1 des Anhangs III. Während es im ersten Abschnitt um den Schutz gegen Korrumpierung geht – also die unbeabsichtigte oder vorsätzliche Manipulation von Software, Daten und Hardware –, wurden die Anforderungen an Sicherheit und Zuverlässigkeit von Steuerungen in 1.2.1 ergänzt.
Gemäß Abschnitt 1.1.9 darf die Kommunikationsverbindung zu anderen Geräten nicht zu gefahrbringenden Zuständen führen. Eine Konkretisierung dieses allgemein formulierten Schutzziels findet sich in der Fachbereich Aktuell FBHM-102 „Safety und Security in der vernetzten Produktion“ des Fachbereichs Holz und Metall der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). So darf die Kommunikation zwischen der Maschine und einer Fernzugriffseinrichtung, zum Beispiel einem Fernwartungsrechner, nicht zu einer gefährlichen Situation führen. Nähere Erläuterungen zur Umsetzung enthält die Fachbereich Aktuell FBHM-133 „Sichere Fernwartung von Maschinen“.
Entsprechend Abschnitt 1.2.1 in Anhang III der MVO müssen Steuerungen so beschaffen sein, dass sie Fremdeinflüssen einschließlich vernünftigerweise vorhersehbarer böswilliger Versuche Dritter, die zu einer Gefährdungssituation führen, standhalten können. Diese Forderung ist der Tatsache geschuldet, dass die funktionale Sicherheit von Maschinen nicht mehr getrennt von der Cybersicherheit betrachtet werden kann. Die Anforderungen aus den Abschnitten 1.1.9 und 1.2.1 hinsichtlich Cybersicherheit werden als erfüllt betrachtet, wenn die Konformität gemäß der EU-Verordnung 2019/881 (Cyber Security Act) erklärt oder zertifiziert wurde.
Die MVO umschreibt den Ausdruck „Künstliche Intelligenz“ als „… mit vollständig oder teilweise selbstentwickelndem Verhalten unter Verwendung von Ansätzen des maschinellen Lernens“. So fallen Sicherheitsbauteile mit diesen Eigenschaften auch in Anhang I Teil A der Verordnung. Das heißt, dass für das Konformitätsbewertungsverfahren verpflichtend eine unabhängige Prüfstelle hinzuzuziehen ist. In Bezug auf Steuerungen mit den genannten Eigenschaften dürfen die Grenzen der Maschine durch das Weiterlernen nicht überschritten werden. Das sollte der Hersteller in seiner Risikobeurteilung berücksichtigen. Zudem sind die Daten über sicherheitsrelevante Entscheidungsprozesse der KI aufzuzeichnen und ein Jahr lang zu speichern.
Wie in anderen europäischen Regelwerken werden die Wirtschaftsakteure und die für sie jeweils geltenden Pflichten aufgeführt. Wirtschaftsakteure im Sinne der Verordnung sind Hersteller, deren Bevollmächtigte sowie Einführer und Händler. Die Verpflichtungen werden jeweils unterschieden nach ihrem Bezug auf vollständige und unvollständige Maschinen.
Die MVO verpflichtet den Hersteller jetzt mit Artikel 10 (4) zur Marktbeobachtung in Form eines geeigneten risikoabhängigen Managements im Umgang mit von ihm oder Dritten aufgedeckten Nichtkonformitäten seiner Produkte. Die Notwendigkeit einer Stichprobenprüfung und deren Umfang zu beurteilen, obliegt alleine dem Hersteller im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten.
Die mitzuliefernde Betriebsanleitung darf jetzt auch ausschließlich digital sein, allerdings zwingend in einem herunterladbaren Druckformat. Auf der Maschine oder einem Begleitdokument ist anzugeben, wie der digitale Zugriff möglich ist. Die Betriebsanleitung muss mindestens 10 Jahre nach Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme der Maschine zur Verfügung stehen. Auf Verlangen muss dem Benutzer beim Maschinenkauf innerhalb eines Monats eine kostenlose Papierform zur Verfügung gestellt werden. Bei Maschinen für den nichtgewerblichen Bereich müssen zumindest die wesentlichen Sicherheitsinformationen immer in Papierform mitgeliefert werden.
In der MVO ist festgelegt, dass die EU-Kommission sogenannte Durchführungsrechtsakte zur Festlegung „gemeinsamer Spezifikationen“ erlassen kann. Diese sollen technische Anforderungen an Maschinen abdecken, falls hierfür keine harmonisierten europäischen Normen verfügbar sind. Es handelt sich also um eine Notlösung für den Fall, dass bei bestimmten Produkten oder Sicherheitsaspekten eine Regelungslücke erkannt wird, welche nach Auffassung der Kommission dringend geschlossen werden muss. Gemeinsame Spezifikationen lösen ebenso wie eine harmonisierte Norm die Vermutungswirkung aus.
Dieser Begriff war in der MRL nicht definiert, in der MVO ist er es in Artikel 3 (16). Deutlich erkennbar ist die Anlehnung an das in Deutschland seit langer Zeit etablierte Interpretationspapier des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Gemäß der MVO kann eine wesentliche Veränderung physisch oder digital, das heißt durch Änderung der Software, verursacht sein. Wer eine wesentliche Veränderung an einer Maschine vornimmt, wird zum Hersteller und unterliegt den in Artikel 10 der Verordnung genannten Herstellerpflichten, wie beispielsweise eine neue Konformitätserklärung zu erstellen und eine CE-Kennzeichnung vorzunehmen.
Christian Adler und Christoph Meyer, BGHM
Die MVO steht auch im Fokus der Fachveranstaltung „Sicherheit von Maschinen“, die am 30. Juni 2026 in der BGHM-Bildungsstätte in Lengfurt stattfindet.
Anmeldung und Informationen zum Programm finden Sie hier.
Ausgabe 2/2026