Unfälle im häuslichen Bereich

Sturz auf dem Weg in die Garage

Sturz auf dem Weg in die Garage
© imageBROKER/Daniel Bärtschi- Getty Images

Ein Mann stürzt im Treppenhaus auf dem Weg zu seinem Auto, das in der Garage seines Wohnhauses geparkt ist, und verletzt sich am Handgelenk. Das Landessozialgericht Hamburg musste entscheiden, ob es sich dabei um einen Wegeunfall handelte oder nicht. 

Der Beschäftigte war auf dem Weg zu seinem in der Garage abgestellten Fahrzeug, um damit zur Arbeit zu fahren. Er wohnte in einem Mehrfamilienhaus, dessen Garage über einen direkten Zugang aus dem Wohnhaus erreichbar war. Auf der Wendeltreppe, die vom Wohnhaus zur Garage führte, stürzte der Mann und fiel auf seine linke Hand. Der Durchgangsarzt diagnostizierte eine starke Prellung des linken Handgelenks. 

Wegeunfall oder nicht?

In der Folge musste das Landessozialgericht Hamburg entscheiden, ob es sich dabei um einen Wegeunfall gehandelt hatte. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII sind zwar Wege von und zur Arbeitsstätte versichert. Doch nach ständiger Rechtsprechung beginnt dieser Versicherungsschutz erst mit dem Verlassen des sogenannten häuslichen Bereichs. Dieser ist erst dann verlassen, wenn der Versicherte eine Außentür des Gebäudes durchschreitet. Als Außentür gilt dabei jede Tür, durch die man das Gebäude nach draußen verlässt, nicht jedoch Türen innerhalb eines verbundenen Gebäudekomplexes. 

Ist also beispielsweise eine Garage direkt an ein Wohngebäude angebaut oder sogar ein Teil dessen, etwa als Tiefgarage, gehört sie nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ebenfalls zum häuslichen Bereich. Erst das Durchschreiten oder Durchfahren des Garagentors markiert den Übergang in den versicherten Weg. Stürzt jemand zuvor innerhalb des Gebäudeverbunds – etwa auf Treppen, Verbindungsgängen oder in der Garage selbst –, besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. 

Und genau das war hier der Fall: Der Beschäftigte hatte weder die Haustür noch das Garagentor passiert. Der gesamte Bereich zwischen Wohnung und Garage befand sich innerhalb des häuslichen Bereichs. Weil dieser nicht in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung fällt, war der Sturz kein Wegeunfall (Landessozialgericht Hamburg, 06.08.2025, L 2 U 30/24). 

Thomas Dunz, BGHM

Ausgabe 2/2026