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Ein Aufenthalt in der Sonne fördert das Wohlbefinden. Der menschliche Körper braucht ihre Strahlung sogar, um das lebenswichtige Vitamin D zu bilden. Doch ein Übermaß an Sonnenstrahlung schadet den Augen und der Haut. Daher sind bei Arbeiten in der Sonne Schutzmaßnahmen notwendig.
Sonnenstrahlung – genauer gesagt, die darin enthaltene ultraviolette Strahlung (UV-Strahlung) – kann Augen und Haut schädigen. Ein akuter Schaden des Auges kann beispielsweise eine Horn- oder Bindehautentzündung sein. Zu den chronischen Schäden durch zu viel Sonnenstrahlung zählen unter anderem eine Trübung der Linse, das heißt ein grauer Star, oder in schweren Fällen ein dauerhafter Netzhautschaden.
Auf der Haut kann die natürliche UV-Strahlung einen Sonnenbrand auslösen, der als Hautrötung bis hin zur Verbrennung mit Blasenbildung sichtbar wird. Chronische Schäden an der Haut sind beispielsweise eine vorzeitige Hautalterung mit übermäßiger Faltenbildung oder Altersflecken.
Zudem steigt durch über Jahre hinweg regelmäßige, lange insbesondere ungeschützte Aufenthalte in der Sonne das Risiko für die Entstehung von Hautkrebs.
Der sogenannte helle Hautkrebs und seine Vorstufen, die durch natürliche UV-Strahlung verursacht werden, wurden 2015 als Berufskrankheit (BK) 5103 in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen. Sie können seitdem bei ausreichender beruflicher Belastung als Berufskrankheit anerkannt werden und Betroffene können von dem für sie zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger Leistungen erhalten. Die BK 5103 umfasst das Plattenepithelkarzinom und das Bowen-Karzinom sowie deren Vorstufen. Zu diesen zählen die sogenannten aktinischen Keratosen oder der Morbus Bowen.
Jeder ungeschützte Aufenthalt in der Sonne kann die Haut schädigen, auch wenn es nicht zu einem Sonnenbrand kommt. Dabei haben Belastungen durch natürliche UV-Strahlung eine besondere Bedeutung für Branchen, in denen viel oder fast ausschließlich im Freien gearbeitet wird. Bei der BGHM sind dies beispielsweise der Stahlhochbau, der Fassadenbau, der Rohrleitungsbau oder Logistikarbeit im Freien. Aber auch Beschäftigte aus anderen Branchen wie dem Metallbau, dem Heizungsbau, dem Fensterbau und sonstigen Montagebetrieben sind teilweise im Freien tätig und somit einer Exposition durch natürliche UV-Strahlung ausgesetzt.
Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird. In der Gefährdungsbeurteilung muss er ermitteln, welche Maßnahmen dazu erforderlich sind. Die Arbeitsstättenverordnung sieht für Arbeitsplätze im Freien beispielsweise einen Schutz vor Witterungseinflüssen sowie die Bereitstellung von geeigneter Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) vor. Eine Technische Regel dazu wird derzeit beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) sowie dem Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) erarbeitet.
Um die Gefährdung durch natürliche UV-Strahlung in der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und zu bewerten, kann der Arbeitgeber die fachliche Unterstützung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärztinnen oder Betriebsärzten einholen. Für die Beurteilung der Exposition durch natürliche UV-Strahlung sind folgende Faktoren von Bedeutung:
Der international einheitliche UV-Index (siehe Abbildung 1) stellt für Arbeitgeber eine Orientierungshilfe bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung für Arbeiten im Freien und der Festlegung der Schutzmaßnahmen dar. Der UV-Index beschreibt die täglich zu erwartende maximale sonnenbrandwirksame UV-Strahlung und kann leicht über Webseiten oder Apps ermittelt werden.
Ab einem UV-Index von 3 empfiehlt die Weltgesundheitsorganisation (WHO), Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Diese sind dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und dem sogenannten TOP-Prinzip folgend auszuwählen: Lässt sich die Gefährdung durch technische (T) und organisatorische Schutzmaßnahmen (O) nicht vermeiden oder ausreichend mindern, müssen ergänzend persönliche Schutzmaßnahmen (P) ergriffen werden.
Der UV-Index beschreibt die täglich zu erwartende maximale sonnenbrandwirksame UV-Strahlung:
Für Tätigkeiten im Freien mit einer intensiven Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr pro Tag muss der Arbeitgeber den Beschäftigten eine arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten. Die Arbeitsmedizinische Regel AMR 13.3 „Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag“ enthält alle diesbezüglichen Regelungen. Der Arbeitgeber kann sich hierzu von einer Betriebsärztin oder einem Betriebsarzt beraten und unterstützen lassen.
Dr. Monika Adam, BGHM
Ausgabe 3/2025