Schwerpunktthema: Natürliche UV-Strahlung

Gefährdungen und Schutzmaßnahmen

Arbeiter cremt sich ein mit Sonnenschutzcreme
© Wolfgang Bellwinkel - DGUV

Ein Aufenthalt in der Sonne fördert das Wohlbefinden. Der menschliche Körper braucht ihre Strahlung sogar, um das lebenswichtige Vitamin D zu bilden. Doch ein Übermaß an Sonnenstrahlung schadet den Augen und der Haut. Daher sind bei Arbeiten in der Sonne Schutzmaßnahmen notwendig. 

Sonnenstrahlung – genauer gesagt, die darin enthaltene ultraviolette Strahlung (UV-Strahlung) – kann Augen und Haut schädigen. Ein akuter Schaden des Auges kann beispielsweise eine Horn- oder Bindehautentzündung sein. Zu den chronischen Schäden durch zu viel Sonnenstrahlung zählen unter anderem eine Trübung der Linse, das heißt ein grauer Star, oder in schweren Fällen ein dauerhafter Netzhautschaden.

Auf der Haut kann die natürliche UV-Strahlung einen Sonnenbrand auslösen, der als Hautrötung bis hin zur Verbrennung mit Blasenbildung sichtbar wird. Chronische Schäden an der Haut sind beispielsweise eine vorzeitige Hautalterung mit übermäßiger Faltenbildung oder Altersflecken.

Zudem steigt durch über Jahre hinweg regelmäßige, lange insbesondere ungeschützte Aufenthalte in der Sonne das Risiko für die Entstehung von Hautkrebs.

Der sogenannte helle Hautkrebs und seine Vorstufen, die durch natürliche UV-Strahlung verursacht werden, wurden 2015 als Berufskrankheit (BK) 5103 in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen. Sie können seitdem bei ausreichender beruflicher Belastung als Berufskrankheit anerkannt werden und Betroffene können von dem für sie zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger Leistungen erhalten. Die BK 5103 umfasst das Plattenepithelkarzinom und das Bowen-Karzinom sowie deren Vorstufen. Zu diesen zählen die sogenannten aktinischen Keratosen oder der Morbus Bowen.

Gesetzliche Vorgaben, Regelungen, Risikofaktoren

Jeder ungeschützte Aufenthalt in der Sonne kann die Haut schädigen, auch wenn es nicht zu einem Sonnenbrand kommt. Dabei haben Belastungen durch natürliche UV-Strahlung eine besondere Bedeutung für Branchen, in denen viel oder fast ausschließlich im Freien gearbeitet wird. Bei der BGHM sind dies beispielsweise der Stahlhochbau, der Fassadenbau, der Rohrleitungsbau oder Logistikarbeit im Freien. Aber auch Beschäftigte aus anderen Branchen wie dem Metallbau, dem Heizungsbau, dem Fensterbau und sonstigen Montagebetrieben sind teilweise im Freien tätig und somit einer Exposition durch natürliche UV-Strahlung ausgesetzt.

Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird. In der Gefährdungsbeurteilung muss er ermitteln, welche Maßnahmen dazu erforderlich sind. Die Arbeitsstättenverordnung sieht für Arbeitsplätze im Freien beispielsweise einen Schutz vor Witterungseinflüssen sowie die Bereitstellung von geeigneter Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) vor. Eine Technische Regel dazu wird derzeit beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) sowie dem Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) erarbeitet.

Um die Gefährdung durch natürliche UV-Strahlung in der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und zu bewerten, kann der Arbeitgeber die fachliche Unterstützung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärztinnen oder Betriebsärzten einholen. Für die Beurteilung der Exposition durch natürliche UV-Strahlung sind folgende Faktoren von Bedeutung:

  • Aufenthaltsdauer: Die UV-Belastung nimmt mit steigender Aufenthaltsdauer im Freien zu.
  • Tageszeit: Die Intensität der UV-Strahlung wird durch die Tageszeit wesentlich beeinflusst. Dabei ist die Exposition in den strahlungsintensiven Stunden bei hohem Sonnenstand und wolkenlosem Himmel besonders hoch.
  • Jahreszeit: Die UV-Strahlung verändert sich über das Jahr. An vielen Tagen in den sonnenreichen Monaten Mai bis August treten mittlere bis sehr hohe UV-Belastungen auf und Schutzmaßnahmen werden empfohlen.
  • Aufenthaltsort: Die Intensität der UV-Strahlung nimmt mit der Nähe zum Äquator und der Höhe des Aufenthaltsortes zu. Daher kann es beispielsweise bei Montagearbeiten im Ausland oder Arbeiten im Gebirge zu einer erhöhten UV-Belastung kommen.
  • Reflektierende Oberflächen: Stark reflektierende Oberflächen, wie zum Beispiel solche von Blechen, Wasser, Sand oder Schnee, können die Belastung durch UV-Strahlung erhöhen.
  • Bewölkung/Schatten: Die UV-Belastung kann durch Schatten und Bewölkung gemindert werden. Dennoch darf auch hier in der Regel nicht auf Schutzmaßnahmen verzichtet werden.

Der international einheitliche UV-Index (siehe Abbildung 1) stellt für Arbeitgeber eine Orientierungshilfe bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung für Arbeiten im Freien und der Festlegung der Schutzmaßnahmen dar. Der UV-Index beschreibt die täglich zu erwartende maximale sonnenbrandwirksame UV-Strahlung und kann leicht über Webseiten oder Apps ermittelt werden.

Schutzmaßnahmen

Ab einem UV-Index von 3 empfiehlt die Weltgesundheitsorganisation (WHO), Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Diese sind dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und dem sogenannten TOP-Prinzip folgend auszuwählen: Lässt sich die Gefährdung durch technische (T) und organisatorische Schutzmaßnahmen (O) nicht vermeiden oder ausreichend mindern, müssen ergänzend persönliche Schutzmaßnahmen (P) ergriffen werden.

Der UV-Index beschreibt die täglich zu erwartende maximale sonnenbrandwirksame UV-Strahlung:

UV-Index Sonnenstrahlung
© Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Schatten schützt! Technische Schutzmaßnahmen sind zum Beispiel:

  • Ausreichend große Sonnenschirme, -segel oder -planen einsetzen
  • Unterstände, auch für Pausen, bereitstellen
  • Arbeitszelte nutzen
  • Bei erhöhter Reflexion des Untergrunds seitlich aufgestellte, reflexionsarme Abschirmungen verwenden

Sonne meiden! Organisatorische Schutzmaßnahmen sind unter anderem:

  • Arbeiten möglichst im Schatten oder in geschlossenen Räumen ausführen
  • Den Aufenthalt in der Sonne nach den Möglichkeiten der Arbeitsorganisation in den sonnenintensiven
    Zeiten verkürzen
  • Arbeiten im Freien auf Zeiten mit geringerer UV-Belastung verschieben, beispielsweise durch einen frühen Arbeitsbeginn
  • Die Art und den Umfang der Pausen an die Tageszeit anpassen
  • In Unterweisungen Beschäftigte über die Gefährdungen und die zu treffenden Schutzmaßnahmen informieren
Logo UVA
Abbildung 2: Sonnenschutzmittel mit diesem Logo haben einen ausreichenden Schutz gegen UVA-Strahlung. © An ypodetos/Wikimedia commons

Nur wer mitmacht, ist gut geschützt! Mögliche persönliche Schutzmaßnahmen sind:

  • Körperbedeckende Kleidung wie eine lange Hose sowie langärmelige und möglichst luftdurchlässige Oberbekleidung, beispielsweise ein Hemd oder Shirt aus Baumwolle, tragen.
  • Geeignete Kopfbedeckungen mit Krempe und Nackenschutz nutzen; werden Schutzhelme getragen, kann dies durch ein zusätzliches Tuch (einknöpfbarer Nackenschutz oder Sonnenkrempe) erreicht werden.
  • Geeignetes Sonnenschutzmittel auf alle Körperstellen auftragen, die nicht mit Kleidung geschützt sind. Dieses sollte einen hohen bis sehr hohen Lichtschutzfaktor (LSF) – mindestens 30, besser 50+ – sowie einen ausreichend hohen Schutz gegen UVA-Strahlung haben (erkennbar am Logo „UVA im Kreis“, siehe Abbildung 2) und wasserfest sein.
  • Zum Schutz der Augen und der Haut rund um das Auge eignen sich Sonnenschutzbrillen mit UV-Schutz. Eine ausreichende Tönung der Brille schützt zusätzlich vor Blendung. Hinweise zur Auswahl eines geeigneten Augenschutzes sind in der DGUV-Regel 112-192 „Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz“ zu finden.

Gesund bleiben! Arbeitsmedizinische Vorsorge

Für Tätigkeiten im Freien mit einer intensiven Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr pro Tag muss der Arbeitgeber den Beschäftigten eine arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten. Die Arbeitsmedizinische Regel AMR 13.3 „Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag“ enthält alle diesbezüglichen Regelungen. Der Arbeitgeber kann sich hierzu von einer Betriebsärztin oder einem Betriebsarzt beraten und unterstützen lassen.

Dr. Monika Adam, BGHM

Ausgabe 3/2025