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Ein Beschäftigter, der im Homeoffice arbeitet, springt aus dem Fenster, weil er sich vor den explodierenden Akkus seines E- Rollers in Sicherheit bringen muss. Warum es sich rechtlich dabei nicht um einen Arbeitsunfall handelt.
Der Beschäftigte nahm von seinem Arbeitsplatz in seinem Wohnzimmer aus an einer Telefonkonferenz teil. Im Flur seiner Wohnung lagerten zwei Akkus seines E-Rollers, den er ausschließlich für private Zwecke nutzte. Plötzlich piepte es, Rauch drang ins Wohnzimmer, kurz darauf explodierten die Akkus – Flammen traten aus und eine Druckwelle entstand.
Da eine Flucht durch den Flur unmöglich war, öffnete der Mann ein Fenster, rief um Hilfe und sprang schließlich aus dem ersten Stock in den Innenhof. Dabei erlitt er schwere Knochenbrüche. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschied später, dass es sich dabei nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt hatte.
Ein Arbeitsunfall liegt grundsätzlich vor, wenn eine Verletzung wesentlich durch eine versicherte Tätigkeit verursacht wurde. Entscheidend ist dabei nicht, wo sich der oder die Beschäftigte befindet, sondern was er oder sie im Moment des Unfalls konkret getan hat und warum. Rechtlich geht es also zum einen darum, dass eine sogenannte „objektivierte Handlungstendenz“ vorgelegen haben muss, damit ein Unfall ein Arbeitsunfall ist: Diente die konkrete Handlung überwiegend der Arbeit – oder privaten Zwecken?
Nach Auffassung der Gerichte war im konkreten Fall die entscheidende Handlung, die zu dem Gesundheitsschaden geführt hatte, nicht die Telefonkonferenz, sondern der Sprung aus dem Fenster gewesen, mit dem der Beschäftigte sich in Sicherheit gebracht hatte. Die Gerichte sahen hier keine betriebliche objektivierte Handlungstendenz. Zudem hatte der Unfallauslöser nichts mit der Arbeit selbst zu tun. Die E-Roller-Akkus befanden sich im Privatbesitz und waren weder Arbeitsmittel noch standen sie im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit oder wurden dafür genutzt. Es handelte sich um ein Risiko aus dem persönlichen Wohnbereich und daher nicht um eine besondere Betriebsgefahr, die in den Risikobereich des Unternehmens fällt.
Im Jahr 2021 hat der Gesetzgeber das Arbeiten im eigenen Haushalt der Arbeit auf der Betriebsstätte unter dem Aspekt des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes gleichgestellt.
Das bedeutet:
Auch nach der neuen Rechtslage gilt also im häuslichen Bereich: Versicherungsschutz besteht, wenn sich eine nicht private Gefahr bei einer dem Betrieb dienenden Handlung verwirklicht – etwa bei der Nutzung eines Gegenstands der eigenen Wohnung für die Arbeit. Das war beides hier nicht der Fall (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, L 21 U 47/23).
Thomas Dunz, BGHM
Ausgabe 3/2026