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Die Aufsichtspersonen der BGHM finden bei ihren Betriebsbesuchen regelmäßig Produkte mit Sicherheitsmängeln vor – von Maschinen bis hin zu Werkzeugen oder Persönlicher Schutzausrüstung. Um Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren durch solche mangelhaften Produkte zu verhüten, leiten sie entsprechende Schritte ein. Doch wann ist ein Produkt mangelhaft und was bedeutet das für den Betrieb?
Zahlreiche Rechtsvorschriften regeln die Bereitstellung sicherer Produkte auf dem deutschen Markt. Darin werden Anforderungen definiert, die in Deutschland in Verkehr gebrachte Produkte erfüllen müssen. Zentrales Ziel ist ein hohes Maß an Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.
Dennoch werden in den Betrieben vor Ort regelmäßig Produkte vorgefunden, die Produktsicherheitsanforderungen nicht erfüllen – dazu zählen Maschinen genauso wie Werkzeuge oder Persönliche Schutzausrüstung. Werden diese verwendet, ist die Gesundheit der Versicherten gefährdet. Schwere bis hin zu tödlichen Verletzungen können die Folge sein. Für den Umgang mit solchen mangelhaften Produkten hat die BGHM ein dreistufiges Verfahren entwickelt.
Entdeckt eine Aufsichtsperson (AP) bei einem Betriebsbesuch ein Produkt, bei dem der Verdacht auf einen Produktmangel besteht, dokumentiert sie das in Text und Bild. Im Fall einer Maschine ist der Hersteller beispielsweise verpflichtet, eine EG-, beziehungsweise EU-Konformitätserklärung sowie eine Betriebsanleitung bereitzustellen und die CE-Kennzeichnung anzubringen. Diese wichtigen Dokumente werden von der AP eingesehen. Danach prüfen Fachleute der BGHM, ob der Hersteller Produktsicherheitsanforderungen möglicherweise nicht eingehalten hat. Wenn das Produkt bereits bei der Inverkehrbringung, also der Bereitstellung auf dem deutschen Markt, Mängel aufwies, beginnt die zweite Stufe des Verfahrens.
Die BGHM informiert den Hersteller über Sicherheitsmängel an seinem Produkt. Gemäß § 6 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) ist er verpflichtet, die zuständige Marktüberwachungsbehörde zu informieren, sobald er davon erfährt. Zudem darf er das mangelhafte Produkt nicht weiter in Verkehr bringen. Ziel der Kontaktaufnahme mit dem Hersteller ist es außerdem, ihn dazu zu bringen, risikomindernde Korrekturmaßnahmen an Neu- und Bestandsprodukten vorzunehmen. Dazu zählen insbesondere herstellerseitige Maßnahmen an dem konkreten Produkt in dem Betrieb, von dem das Verfahren ausging.
Indem die BGHM die Umsetzung der Maßnahme begleitet, unterstützt sie das betroffene Unternehmen. Zudem berät sie den Hersteller produktübergreifend zur zukünftigen Bereitstellung sicherer Produkte auf dem deutschen Markt. Wenn wirksame Maßnahmen umgesetzt werden, ist das Verfahren nach der zweiten Stufe beendet. Ist der Hersteller nicht erreichbar oder verweigert er Korrekturmaßnahmen, schaltet die BGHM die zuständige Marktüberwachungsbehörde ein.
Die Aufgaben der Marktüberwachung werden in Deutschland dezentral von den staatlichen Arbeitsschutzbehörden in den 16 Bundesländern wahrgenommen. Gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 haben diese umfassende Befugnisse im Umgang mit mangelhaften Produkten. Je nach konkret vorliegendem Risiko können von diesen Behörden unter anderem Nachrüstungen erwirkt oder Produktrückrufe angeordnet werden.
Die BGHM informiert also die zuständige Behörde über den Mangel, liefert eine Risikobewertung auf Basis der eigenen Expertise und steht bei Rückfragen zur Verfügung. Außerdem begleitet sie den nun angestoßenen behördenübergreifenden Prozess. Dieser hat das Ziel, wirksame Korrekturmaßnahmen an Bestandsprodukten zu erwirken und zu erreichen, dass zukünftig sichere Produkte in Verkehr gebracht werden.
Das Verfahren zum Umgang mit mangelhaften Produkten ist ein Mittel, um die Produktsicherheit nachhaltig zu verbessern. Oberstes Ziel des dreistufigen Vorgehens ist es, herstellungsbedingte technische Mängel, die am Arbeitsplatz zu Risiken für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten führen, abzustellen und bei neuen Produkten zu verhindern. Sofern Sie den Verdacht haben, dass ein von Ihnen verwendetes Produkt, zum Beispiel eine Maschine, mit Mängeln ausgeliefert wurde, steht Ihnen die für Sie zuständige Aufsichtsperson der BGHM zur Abklärung weiterer Schritte gerne zur Verfügung.
Philipp Schu, BGHM
Ausgabe 4/2026