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Unterweisungen sind gesetzlich vorgeschrieben und tragen zur Verhaltensprävention im Unternehmen bei. Was Arbeitgeber hinsichtlich Zuständigkeit, Inhalten und Gestaltung beachten müssen, damit die Schulungen im Betrieb wirksam sind.
Unterweisungen tragen dazu bei, dass Beschäftigte über Wissen zu gefährlichen Situationen und passenden Schutzmaßnahmen verfügen. Das Ziel ist, dass die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung erkannten Gefährdungen und Belastungen nicht zu einem Unfall oder einer Erkrankung führen. Die Unterwiesenen sollen zudem motiviert werden, die gewonnenen Erkenntnisse in ihre tägliche Arbeitsweise einfließen zu lassen, um Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu gewährleisten beziehungsweise zu verbessern.
Die Pflicht zur Unterweisung sowie die Häufigkeit und Anlässe derselben sind gesetzlich geregelt. Angaben dazu finden sich zum Beispiel im Arbeitsschutzgesetz, in der Betriebssicherheitsverordnung, der Gefahrstoffverordnung und der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“. Unterwiesen werden müssen sowohl eigene Beschäftigte als auch Leiharbeitnehmerinnen beziehungsweise Leiharbeitnehmer. Gesetzlich gefordert ist zunächst eine Erstunterweisung vor Aufnahme einer Tätigkeit. Dies bedeutet, dass neu eingestellte Beschäftigte auf alle ihre Arbeit betreffenden Tätigkeiten hin zu unterweisen sind.
Die Wiederholung dieser Erstunterweisung ist ebenfalls gesetzlich geregelt. So fordern beispielsweise die Betriebssicherheitsverordnung, die Gefahrstoffverordnung und die Arbeitsstättenverordnung die Unterweisung „mindestens jährlich zu wiederholen“. Für Jugendliche fordert das Jugendarbeitsschutzgesetz sogar, Unterweisungen „in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber halbjährlich zu wiederholen“. Eine Wiederholung der Unterweisung kann auch dann erforderlich sein, wenn neue Erkenntnisse zu den Gefährdungen beziehungsweise Schutzmaßnahmen an einem Arbeitsplatz vorliegen, zum Beispiel nach einem Unfall oder Beinaheunfall, einer Begehung oder nach der Überarbeitung der Gefährdungsbeurteilung. Auch bei einem Arbeitsplatzwechsel, der Inbetriebnahme von neuen Maschinen oder dem Einsatz von neuen Arbeitsstoffen sowie geänderten Verfahren ist oft eine Unterweisung notwendig.
Die Unterweisung in kleineren Intervallen im Rahmen sogenannter Sicherheitskurzgespräche durchzuführen, kann sinnvoll sein. Dabei werden einzelne Unterweisungsinhalte angesprochen. Ein solches Format lässt sich auch kurzfristig in den Arbeitsalltag integrieren und führt dazu, dass Arbeitsschutz nicht nur einmal im Jahr Thema ist, sondern regelmäßig besprochen wird und damit in der Belegschaft präsenter ist.
Die oben genannten gesetzlichen Regelungen wenden sich zunächst immer an den Arbeitgeber beziehungsweise den Unternehmer – sie gelten als verantwortlich für die Durchführung der Unterweisung. In größeren Organisationen ist es jedoch üblich, Arbeitsschutzpflichten auf Führungskräfte zu delegieren. Die Unterweisung führt im besten Fall jeweils die direkte Führungskraft der zu unterweisenden Beschäftigten durch, da sie einerseits die Gefährdungen und Schutzmaßnahmen an den Arbeitsplätzen der Mitarbeitenden gut kennt und andererseits ihnen gegenüber weisungsbefugt ist. Denn bei einer Unterweisung handelt es sich um eine Weisung an die Beschäftigten, die diese zu befolgen haben. Daher können zum Beispiel Sicherheitsbeauftragte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder Betriebsärztinnen und Betriebsärzte fachlich bei einer Unterweisung unterstützen, diese aber aufgrund der fehlenden Weisungsbefugnis nicht alleinverantwortlich durchführen.
Die Unterweisung hat in verständlicher Form und Sprache zu erfolgen. Es muss also Rücksicht auf die Kenntnisse und Fähigkeiten der zu unterweisendenPersonen genommen werden, was die Möglichkeit der Aufnahme und Verarbeitung der Unterweisungsinhalte angeht. Berücksichtigt werden müssen zum Beispiel Einschränkungen bei der Sprache, im Hör- und Sehvermögen oder der geistigen Fähigkeiten.
Ferner gilt es, teilweise weitere rechtliche Anforderungen an die Unterweisung zu erfüllen. So legt etwa die Gefahrstoffverordnung fest, dass die Unterweisung anhand der Betriebsanweisung zu erfolgen hat und mündlich durchzuführen ist. Ein Bestandteil der Unterweisung zu Gefahrstoffen muss auch eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung sein. Die Gefahrstoffverordnung regelt ebenfalls, dass Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung schriftlich festzuhalten und die Teilnahme von den Unterwiesenen schriftlich zu bestätigen sind. Aus Gründen der Nachweisbarkeit bietet es sich jedoch an, sämtliche Unterweisungen zu dokumentieren.
Die DGUV Vorschrift 1 wiederum fordert, dass Unterweisungen zur Persönlichen Schutzausrüstung (PSA) gegen tödliche oder bleibende Gesundheitsschäden auch praktische Übungen mit dieser Schutzausrüstung beinhalten müssen. Darin soll einerseits das korrekte Anlegen der PSA geübt werden, also zum Beispiel das korrekte Einsetzen von Gehörschutzstöpseln, aber auch das Verhalten in Notfällen, etwa das Vermeiden eines Hängetraumas bei freiem Hängen im Seil einer PSA gegen Absturz.
Aus diesen rechtlichen Gründen, aber auch, weil eine Kommunikation der Unterwiesenen mit der unterweisenden Person dann oft schwierig oder unmöglich ist, stoßen rein elektronisch durchgeführte Unterweisungen schnell an ihre Grenzen. Elektronische Medien können jedoch gut als Unterstützung im Unterweisungsprozess eingesetzt werden und dabei ihre Vorteile ausspielen. So können Unterweisungsinhalte bei Bedarf am PC erneut durchgearbeitet werden und mehrsprachige Inhalte lassen sich oft elektronisch besser aufbereiten, als das mündlich möglich wäre. Auch die multimediale Aufbereitung von Unterweisungsinhalten bis hin zu videospielähnlichen Formaten kann die Vermittlung von Wissen unterstützen.
Die Inhalte einer Unterweisung ergeben sich meist aus der Gefährdungsbeurteilung. Die hier ermittelten Gefährdungen, Belastungen und Schutzmaßnahmen sind der Ausgangspunkt. Oft sind die Themen in einer Betriebsanweisung konkretisiert, die dann wiederum eine gute Basis der jeweiligen Unterweisung sein kann. Teilweise sind Unterweisungsinhalte auch gesetzlich vorgegeben. So fordert beispielsweise die Betriebssicherheitsverordnung als Inhalte einer Unterweisung unter anderem „Maßnahmen bei Betriebsstörungen“, wohingegen die Arbeitsstättenverordnung beispielsweise Informationen zur „Nutzung der Fluchtwege und Notausgänge“ als notwendig erachtet.
Sofern die Form der Unterweisung nicht bereits eine bestimmte Umgebung bedingt, gibt es zunächst keine speziellen Anforderungen an den Ort der Unterweisung. Es hat sich jedoch als sinnvoll erwiesen, Unterweisungen nach Möglichkeit am Arbeitsplatz durchzuführen. So lässt sich beispielsweise das sichere Arbeiten an einer Formatkreissäge direkt an der Maschine anschaulicher vermitteln als im Schulungsraum. Zudem ist im ersten Fall eine höhere Interaktion zu erwarten als bei einer Präsentation mit Beamer und Leinwand.
Nach einer Unterweisung sollte die Führungskraft das Verhalten der Unterwiesenen beobachten. Wurden die Inhalte verstanden und werden sie im Arbeitsalltag umgesetzt? Auch wie Sicherheitsbeauftragte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder Betriebsärztinnen und Betriebsärzte das Verhalten der Beschäftigten wahrnehmen, kann in die Einschätzung einfließen, ob die Unterweisung wirksam war.
Zeigt sich, dass die Unterweisungsinhalte nicht umgesetzt werden, so ist eine erneute Unterweisung angezeigt, gegebenenfalls mit veränderten Inhalten oder Methoden.
Boris Seipp, BGHM
Die BGHM unterstützt ihre Mitgliedsunternehmen mit unterschiedlichen Informations- und Qualifizierungsmöglichkeiten bei der Umsetzung der Unterweisungspflicht.
Zwei Filmreihen ermöglichen es zum Beispiel, sich auf anschauliche Art über verschiedene Aspekte von Unterweisungen zu informieren. Wissenswertes und Übungen für die Planung und Vorbereitung von Unterweisungen gibt es im Onlinekurs „Unterweisung“. Darin werden auch die Durchführung und die Wirksamkeit thematisiert.
Im Seminar „Unterweisung in der Praxis“ lernen Teilnehmende, wirksam zu unterweisen und die Unterweisung zu einem wichtigen Baustein der betrieblichen Sicherheitskultur zu entwickeln. Sie können sich im Seminar zu Good-Practice-Beispielen austauschen und erfolgreiche Unterweisungsformate üben.
Ausgabe 4/2026