Unfallversicherung auf Dienstreisen

Sturz nach Party war kein Wegeunfall

Unfallversicherung auf Dienstreisen
© Elena Popova- Getty Images

Auf Dienstreisen gilt ebenso wie bei Tätigkeiten im Betrieb: Wer währenddessen privaten Aktivitäten nachgeht, kann seinen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz verlieren. 

Ein Oberarzt nahm an einem mehrtägigen Fachkongress teil. Nach dem offiziellen Programm suchte er an einem der Veranstaltungstage zunächst seine Unterkunft auf, traf sich anschließend mit einem Kollegen zu einem fachlichen Abendessen und ging danach auf eine Party. Auf dem nächtlichen Rückweg zu seiner Unterkunft stürzte er mit dem Fahrrad und verletzte sich. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab – zu Recht, wie das Landessozialgericht Hessen (LSG Hessen) entschied. 

Grundsätzlich sind Beschäftigte auf Dienstreisen gesetzlich unfallversichert. Das gilt auch auf Wegen zu und von dienstlichen Veranstaltungen, sogenannten Betriebswegen. Damit gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht, muss die Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt in einem inneren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen. Diese sogenannte objektivierte Handlungstendenz muss erkennbar betrieblichen Zwecken dienen. Auch auf Dienstreisen wird daher beim gesetzlichen Unfallversicherungsschutz zwischen beruflichen und privaten Tätigkeiten unterschieden. 

Party war Privatvergnügen 

Das Gericht ließ offen, ob das gemeinsame Abendessen noch als dienstlich veranlasst oder als – ebenfalls versicherter – Weg zur Nahrungsaufnahme auf Dienstreisen gelten konnte. Selbst wenn man dies zugunsten des Klägers annimmt, änderte das nichts am Urteil: Der anschließende Besuch der Party war eine private, eigenwirtschaftliche Tätigkeit. Dass dort berufliche Gespräche geführt wurden und Networking stattfand, änderte daran nichts. 

Zwar kann der Versicherungsschutz nach der privaten Unterbrechung eines Arbeitswegs von bis zu zwei Stunden grundsätzlich wieder aufleben, wenn der ursprüngliche Weg fortgesetzt wird. Bei Betriebswegen gilt diese zeitliche Grenze jedoch nicht. 

Der Versicherungsschutz besteht für sie nicht mehr, wenn: 

  • die private Tätigkeit zeitlich erheblich ist,
  • sie gegenüber der vorherigen dienstlichen Tätigkeit überwiegt und
  • bei Betrachtung sonstiger Umstände (Länge der Wegstrecke, Dauer der Fahrt, Dauer des Dienstgeschäftes) der weitere Weg objektiv nicht mehr als Fortsetzung des ursprünglichen Betriebswegs erscheint. 

Letzteres war hier der Fall: Das Abendessen hatte weniger als zwei Stunden gedauert, der anschließende Aufenthalt auf der Party jedoch mehrere Stunden. Der Rückweg zum Hotel hatte sich durch den Party-Besuch deutlich verlängert. Damit überwog die private Tätigkeit und der Rückweg nach der Party war somit kein versicherter Heimweg. (LSG Hessen, L 9 U 3/23) 

Thomas Dunz, BGHM

Ausgabe 4/2026