100 Jahre Berufskrankheiten-Verordnung

„Eine fundamentale soziale Errungenschaft“

100 Jahre Berufskrankheiten-Verordnung
© BGHM/bundesfoto GbR/Fotograf: Thomas Meinicke

Großes Jubiläum im Jahr 2025: Die Berufskrankheiten- Verordnung (BKV) wurde 100 Jahre alt. Erik Breitkopf, Leiter der Abteilung Berufskrankheiten in der Bezirksverwaltung Ost der BGHM, erklärt im Interview, was sich mit der Einführung der BKV verändert hat, wann eine Erkrankung als Berufskrankheit gilt und welche Entwicklungen er für die Zukunft sieht.

Am 12. Mai 1925 ist die erste BKV erlassen worden. Welche Bedeutung hat sie für Betriebe und Beschäftigte – damals und heute? 

Die erste BKV war ein sozialer Meilenstein, der die Grundlage für die Entschädigung arbeitsbedingter Gesundheitsfolgen und für den modernen Arbeitsschutz schuf. Sie ermöglichte es Beschäftigten, die durch ihre Tätigkeit erkrankt waren, erstmals Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung zu erhalten. Für die Arbeitgeber führte sie zu mehr Rechtssicherheit, weil die Entschädigung fortan nicht mehr im Rahmen zivilrechtlicher Haftungsklagen, sondern über die Berufsgenossenschaften abgewickelt wurde. Darüber hinaus schuf die Verordnung die Basis für gezielte Präventionsmaßnahmen, um der Entstehung berufsbedingter Erkrankungen vorzubeugen. Insofern war die Verordnung von 1925 eine fundamentale soziale Errungenschaft, die bis heute in der Arbeitswelt enorm relevant ist und einen wesentlichen Bestandteil unseres Sozialversicherungssystems darstellt. 

Welche Berufskrankheiten gab es vor 100 Jahren? 

Mit der BKV von 1925 wurden elf Berufskrankheiten eingeführt. Der Schwerpunkt lag auf Erkrankungen durch chemische Einwirkungen, etwa durch Blei, Benzol, Quecksilber, Phosphor und Arsen. Hinzu kamen Erkrankungen durch Röntgenstrahlen, der Graue Star der Glasmacher, die Wurmkrankheit der Bergleute und die Schneeberger Lungenkrankheit – eine Form des Lungenkrebses, die erstmals bei Bergleuten in Schneeberg im Erzgebirge beschrieben wurde. 

Wann ist eine Krankheit eine Berufskrankheit?

 Eine Krankheit ist in Deutschland eine Berufskrankheit, wenn sie durch die berufliche Tätigkeit verursacht wurde und in der Berufskrankheiten-Verordnung gelistet ist. Es muss feststehen, dass die schädliche Einwirkung am Arbeitsplatz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Ursache der Erkrankung ist. Das heißt, für die Anerkennung einer BK im Einzelfall muss immer ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit, der damit einhergehenden Einwirkung und dem Gesundheitsschaden nachgewiesen werden. Welche Erkrankungen in die BK-Liste aufgenommen werden, entscheidet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Dabei wird es vom Ärztlichen Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten (ÄSVB) beraten. Das weisungsunabhängige Gremium empfiehlt dem BMAS auf Basis des wissenschaftlichen Kenntnisstands die Aufnahme neuer BKen in die BK-Liste. 

Um zu klären, ob es sich um eine Berufskrankheit handelt, arbeiten BGHM-Fachleute aus den Bereichen Rehabilitation und Prävention zusammen. Warum und wie tun sie das? 

Zu Beginn des Verfahrens nimmt die BK-Sachbearbeitung, also ein Kollege oder eine Kollegin aus dem Bereich Rehabilitation, Kontakt mit der erkrankten Person auf. Die BK-Sachbearbeitung klärt den konkreten Bedarf der versicherten Person und erfragt sowohl bei dieser als auch beim Arbeitgeber Angaben zu den Arbeitsplatzverhältnissen, den verwendeten Arbeitsstoffen und BK-spezifischen Krankheitserscheinungen. Neben einer ausführlichen Krankheitsund Arbeitsanamnese werden weitere Informationen eingeholt – etwa von behandelnden Ärztinnen beziehungsweise Ärzten. Mit der Beurteilung der Exposition am Arbeitsplatz und den schädigenden Einwirkungen werden die Expertinnen und Experten der Prävention der BGHM beauftragt. Das können sowohl Aufsichtspersonen als auch spezialisierte BK-Ermittlerinnen oder -Ermittler sein. Sie liefern mit ihrer Einschätzung eine wesentliche Grundlage, den Zusammenhang zwischen der beruflichen Einwirkung und der Erkrankung zu prüfen. 

Im April 2025 sind drei weitere BKen in die Berufskrankheitenliste aufgenommen worden. Welche Rolle spielen diese in den Branchen Holz und Metall? 

Für die BGHM besonders relevant ist die Schädigung der Rotatorenmanschette der Schulter (BK 2117). Sie kann durch langjährige intensive oder wiederholte körperliche Belastungen entstehen, wie zum Beispiel die Arbeit mit den Händen auf Schulterniveau oder darüber. Von dieser Erkrankung können Beschäftigte betroffen sein, die zum Beispiel auf Schweiß-, Schleifund Montagearbeitsplätzen oder im Kfz-Handwerk tätig sind. Von April bis Dezember 2025 gingen bei der BGHM bereits 1.157 Meldungen zur BK 2117 ein. Quantitativ fällt die ebenfalls 2025 in die BK-Liste aufgenommene sogenannte chronische obstruktive Bronchitis durch Quarzstaub (BK 4117) mit 34 Meldungen im Vergleichszeitraum deutlich weniger ins Gewicht. In der Metallbranche sind davon typischerweise Arbeitsbereiche der Gussputzer, Sandstrahler oder Former betroffen. Neu als BK anerkannt werden kann auch die Gonarthrose bei professionellen Fußballspielerinnen und Fußballspielern. Sie ist für die BGHM allerdings nicht von Bedeutung. 

Was leistet die BGHM, wenn eine Person eine beruflich bedingte Erkrankung hat? 

Das Ziel ist immer die schnelle und nachhaltige Wiederherstellung der Gesundheit und die Wiedereingliederung in den Beruf. Dafür übernimmt die BGHM unter anderem die Kosten für die medizinische Versorgung und die Bereitstellung notwendiger Hilfsmittel. Sie unterstützt Betroffene darin, dass sie an ihrem Arbeitsplatz bleiben beziehungsweise dorthin zurückkehren können – oder, wenn notwendig, einen neuen zu finden, zum Beispiel durch eine Umschulung. Für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit wird nach Ende der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber von der BGHM Verletztengeld, während der Teilnahme an Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation Übergangsgeld gewährt. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge der BK um mindestens 20 Prozent gemindert, hat die erkrankte Person Anspruch auf eine Verletztenrente. Ist sie auf Pflege angewiesen, erhält sie Pflegeleistungen in Form von gegebenenfalls kombinierten Geldoder Sachleistungen. Verstirbt die Person an den Folgen einer BK, unterstützt die BGHM die Hinterbliebenen mit Sterbegeld, Überführungskosten und gegebenenfalls einer Rente. Neben diesen Leistungen stehen die persönliche, bedarfsorientierte und professionelle Beratung und Betreuung der betroffenen Personen stets im Vordergrund. In diesem ganzheitlichen Rehabilitationsprozess ist der BK-Manager oder die BK-Managerin die erste Ansprechperson für die Erkrankten. Gestützt auf § 3 der BKV können übrigens viele dieser Leistungen bereits erbracht werden, um die Entstehung einer BK zu verhindern. 

Was hat sich mit dem Wegfall des sogenannten Unterlassungszwangs 2021 verändert? 

Bis zu dieser Änderung verlangte der Gesetz- beziehungsweise Verordnungsgeber bei einigen Berufskrankheiten, etwa bei Hauterkrankungen, dass die Tätigkeit, die die Krankheit verursacht hat, aufgegeben werden muss. Nur dann war eine Anerkennung als BK möglich. Für viele Erkrankte kam die Option, ihren Beruf aufzugeben, trotz des Angebots von Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsplatz jedoch aus unterschiedlichen Gründen nicht in Frage. Mit der Gesetzesänderung entfiel der Unterlassungszwang. Dadurch wurde eine Anerkennung als BK und damit die Gewährung von Leistungen unabhängig davon möglich, ob die schädigende Tätigkeit auch tatsächlich aufgegeben wurde. Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind vom Gesetzgeber ebenfalls seit 2021 vorrangig dazu angehalten, auch nach der Anerkennung einer BK gezielte und individuelle Präventionsmaßnahmen zu ergreifen, um die Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit zu ermöglichen. Greifen diese Maßnahmen jedoch nicht, ist den Versicherten weiterhin die Aufgabe der schädigenden Tätigkeit anzuraten, um ihre Gesundheit zu schützen. 

Wie unterstützt die BGHM Betriebe und Beschäftigte bei der Prävention von Berufskrankheiten? 

Die BGHM bietet umfangreiche Beratungs- und Seminarangebote zur Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren an. Die Experten der Prävention unterstützen die Betriebe dabei, spezifische Gefährdungen zu identifizieren und Maßnahmen der Primärprävention zu ergreifen. Sie beraten auch bei der Umsetzung wirksamer Maßnahmen für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, einschließlich der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen. Darüber hinaus zielen individualpräventive Maßnahmen darauf ab, einem individuellen gesundheitlichen Risiko am Arbeitsplatz in geeigneter Weise zu begegnen. Hierzu zählen Angebote für Beschäftigte mit einem durch individuelle Umstände erhöhten Erkrankungsrisiko. Dabei sollen Maßnahmen zur Optimierung des bestehenden betrieblichen Schutzkonzeptes identifiziert, erprobt und umgesetzt werden. In den Verfahren der BGHM zur Individualprävention (IP) – IP Lärm, IP Atemwege, IP Haut und IP Muskel-Skelett- Erkrankungen – arbeiten die Bereiche Prävention und Reha eng zusammen. Die Verfahren sollen den Betroffenen helfen, dem für sie zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes wichtigen und gern ausgeübten Beruf durch die Anwendung geeigneter Präventionsmaßnahmen weiterhin nachgehen zu können. 

Wie wird sich die Berufskrankheitenliste Ihrer Einschätzung nach entwickeln? Welche Gefährdungen durch Arbeit sehen Sie in den kommenden Jahrzehnten? 

Die Liste der Berufskrankheiten wird fortlaufend geprüft und weiterentwickelt, basierend auf neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Empfehlungen des ÄSVB. Auch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben den gesetzlichen Auftrag, durch eigene Forschung oder Beteiligung an Forschungsprojekten zur Aufklärung von Ursachenzusammenhängen beizutragen und damit die Grundlage für zukünftige Ergänzungen der BK-Liste zu schaffen. Angesichts der sich wandelnden Arbeitsbedingungen und Umwelteinflüsse sowie der demographischen Entwicklung werden neue Krankheitsbilder in den Fokus rücken. Psychische Belastung, Auswirkungen des Klimawandels und mit neuen Technologien einhergehende Gefahren stellen die Herausforderungen der Zukunft dar. 

Das Interview führte Lisa Bergmann, BGHM

Ausgabe 5/2026