Angriff aus Eifersucht

Überfall auf dem (Um-)Weg in den Feierabend

Überfall auf dem (Um-)Weg in den Feierabend
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Ein brutaler Angriff auf dem feierabendlichen Heimweg mit gesundheitlichen Folgen: Warum es sich dabei nicht um einen Wegeunfall handelte und somit kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bestand, zeigt ein aktuelles Urteil. 

Ein Gärtner wohnte mit einer Arbeitskollegin in einer Wohngemeinschaft und bildete mit ihr eine Fahrgemeinschaft zur Arbeit und zurück. An einem Tag im Jahr 2020 unterbrach er nach Feierabend den gemeinsamen Nachhauseweg, um die Kollegin zu einem Einkaufszentrum zu bringen, wo sie sich mit ihrer Tochter treffen wollte. Nachdem er sie abgesetzt hatte, rangierte er, um das Parkhaus des Einkaufszentrums zu verlassen. Plötzlich wurde er angegriffen und am Kopf verletzt. Psychische Beschwerden waren die langfristigen Folgen. Der Täter: ein Arbeitskollege – und gleichzeitig der eifersüchtige Ehemann der Kollegin und Mitbewohnerin. Obwohl das Opfer auf dem Heimweg von der Arbeit war, hatte es sich bei dem brutalen Angriff jedoch nicht um einen Wegeunfall gehandelt, wie das Sozialgericht (SG) Dortmund entschied. 

Wann ein Weg versichert ist 

Grundsätzlich sind Wege von und zur Arbeit gesetzlich unfallversichert. Das gilt auch für Umwege infolge von Fahrgemeinschaften. Zudem gibt es die allgemeinen Grundsätze aus der Rechtsprechung zum sogenannten dritten Ort: Ein Weg, der nicht nach Hause, sondern an einen anderen Ort führt, ist gesetzlich unfallversichert, wenn der Aufenthalt an diesem dritten Ort länger als zwei Stunden dauert oder zumindest geplant ist. Weil das Treffen der Frau mit ihrem Kind für mehr als zwei Stunden angesetzt war, war das Einkaufszentrum für die Kollegin ein dritter Ort und damit auch für den Gärtner ein versicherter Umweg im Rahmen der Fahrgemeinschaft. Grundsätzlich hatte der Abstecher also unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. 

Motiv ist entscheidend 

Entscheidend dafür, dass der Überfall kein Wegeunfall war, war das Motiv des Angriffs. Die Begründung des Gerichts: Die gesetzliche Unfallversicherung schützt vor typischen Gefahren des Arbeitswegs – etwa Verkehrsunfällen oder allgemeinen Risiken im öffentlichen Raum. Gefahren aus dem privaten Umfeld sind nicht geschützt. Im konkreten Fall handelte der Täter aus Eifersucht und persönlichen Motiven. Der Gärtner wurde nicht zufällig Opfer, sondern aufgrund von privaten Beziehungen. Das Motiv lag also im privaten Bereich. 

Außerdem fehlte der sogenannte sachliche Zusammenhang zwischen Arbeit und Unfall – zentral für die Anerkennung als Arbeitsunfall. Die berufliche Tätigkeit bildete hier gerade kein Motiv für den Angriff. Auch wurde der Angriff nicht durch eine besondere Gefahrenlage rund um den Arbeitsweg begünstigt. Das wäre beispielsweise der Fall gewesen, wenn der Täter einen Konkurrenten wegen einer Beförderung angegriffen hätte. Auch waren die Umstände des Ortes nicht besonders, was gesetzlichen Unfallversicherungsschutz hätte auslösen können. Das Parkhaus war weder abgelegen noch besonders gefährlich und es hatte keine „typische Wegegefahr“ bestanden (SG Dortmund, S 18 U 324/22). 

Thomas Dunz, BGHM

Ausgabe 5/2026