Schwerpunktthema: Mutterschutz

Sicher und gesund durch Schwangerschaft und Stillzeit

Schwangere am Arbeitsplatz
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Kündigt sich bei einer Mitarbeiterin Nachwuchs an oder stillt sie ihr Kind, gelten im Arbeitsschutz spezielle Regelungen. Immer mit dem Ziel, Gefährdungen für Mutter und Kind zu vermeiden oder so weit wie möglich zu reduzieren. Worauf Arbeitgeber achten müssen.

Mutterschutz ist Arbeitsschutz für eine besonders schutzbedürftige Personengruppe: Frauen in der Schwangerschaft, nach der Entbindung und während der Stillzeit. Die Regelungen des Mutterschutzes gelten für Arbeitnehmerinnen und zum Beispiel auch für Schülerinnen, Studentinnen, Praktikantinnen und Auszubildende. Die Rahmenbedingungen sind im Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt. Dazu gehören beispielsweise arbeitszeitlicher und betrieblicher Gesundheitsschutz, Regelungen zu Lohnfortzahlung, Meldepflichten und Kündigungsschutz.

Ziel des Mutterschutzgesetzes ist es, der Frau die Fortführung ihrer Tätigkeit oder ihrer Ausbildung ohne Benachteiligungen zu ermöglichen und sie und ihr Kind bestmöglich zu schützen.

Verantwortlich für die Umsetzung des Mutterschutzes im Betrieb ist der Arbeitgeber. Die zuständigen staatlichen Aufsichtsbehörden, wie zum Beispiel die Gewerbeaufsicht oder die jeweilige Bezirksregierung, überwachen die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und beraten zum Thema.

Teilt eine Beschäftigte ihrem Arbeitgeber mit, dass sie schwanger ist oder stillt, muss er dies der Aufsichtsbehörde melden. Auch wenn er eine schwangere oder stillende Beschäftigte zwischen 20 und 22 Uhr, an Sonn- und Feiertagen und/oder mit getakteter Arbeit in vorgeschriebenem Tempo beschäftigen möchte, ist eine Meldung erforderlich.

Wirksamer Arbeitsschutz, wirksamer Mutterschutz

Je besser der Arbeitsschutz in einem Betrieb aufgestellt ist, desto weniger Maßnahmen sind zusätzlich für den Mutterschutz zu ergreifen. Die Basis für einen wirksamen Mutterschutz bilden die Einhaltung der allgemeinen Arbeitsschutzvorgaben sowie eine fundierte Information der Beschäftigten. Zum Arbeitsschutz gehört die Beurteilung aller Tätigkeiten im Hinblick auf Gefährdungen besonders für Schwangere und Stillende. Es gilt, potenzielle Gefährdungen für Gesundheit und Sicherheit frühzeitig zu erkennen, durch gezielte Schutzmaßnahmen zu minimieren und unverantwortbare Gefährdungen auszuschließen.

Betrachtet werden alle Gefährdungen, die höher sind als das allgemeine Lebensrisiko sowie einen hinreichenden Bezug zur ausgeübten beruflichen Tätigkeit und zur Schwangerschaft beziehungsweise Stillzeit haben. Ein Bezug zur Schwangerschaft liegt vor, wenn im Vergleich zu nicht schwangeren Frauen ein höheres Risiko einer gesundheitlichen Beeinträchtigung besteht. Dies kann zum Beispiel eine schwangerschaftsbedingte erhöhte Thromboseneigung bei langem, bewegungsarmem Stehen sein.

Unverantwortbare Gefährdungen

Entscheidend für die Frage, welche Arbeiten schwangere und stillende Beschäftigte ausführen dürfen, ist die jeweilige Gefährdung. Grundvoraussetzung ist immer die Einhaltung der allgemeinen Arbeitsschutzvorgaben. Unverantwortbare Gefährdungen müssen ausgeschlossen werden. Gemeint ist die Gefährdungsschwelle, ab der eine Tätigkeit nicht mehr mutterschutzkonform ist. Die Gefährdung ist höher als das größte vertretbare Risiko.

Beispiele für unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen, bei denen eine unverantwortbare Gefährdung der physischen oder psychischen Gesundheit besteht, sind im MuSchG im Paragrafen 11 für Schwangere und im Paragrafen 12 für stillende Frauen aufgeführt. So stellt zum Beispiel eine mögliche Exposition gegenüber krebserzeugenden Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B eine unverantwortbare Gefährdung dar, es sei denn, eine Fruchtschädigung kann ausgeschlossen werden. Letzteres kann der Fall sein, wenn ein krebserzeugender Gefahrstoff nicht plazentagängig ist oder nicht schädigend auf beziehungsweise über die Muttermilch wirkt. Ein Beispiel dafür ist Holzstaub. Regelmäßiges Heben, Halten und Tragen von Lasten mit einem Gewicht von mehr als 5 Kilogramm sowie Arbeiten in sauerstoffreduzierter Umgebung sind weitere Beispiele für unzulässige Tätigkeiten.

Zweistufige Gefährdungsbeurteilung

Die mutterschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung nach Paragraf 10 MuSchG erfolgt in zwei Stufen. Die erste Stufe, die anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung, muss für alle Tätigkeiten und Arbeitsbereiche erfolgen, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Frau beschäftigt ist, die schwanger ist oder stillt. Für jede Tätigkeit im Betrieb ist in diesem ersten Schritt festzulegen, ob im Fall von Schwangerschaft oder Stillzeit Schutzmaßnahmen oder eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen erforderlich wären oder ob eine Tätigkeit an diesem Arbeitsplatz möglich wäre. So können Gefährdungen frühzeitig erkannt und Vorkehrungen getroffen werden, um auch Frauen zu schützen, die noch gar nicht wissen oder mitgeteilt haben, dass sie schwanger sind. Über die Ergebnisse dieser Gefährdungsbeurteilung sind alle Beschäftigten zu informieren. Sobald eine in einem Betrieb beschäftigte Frau bekannt gibt, dass sie schwanger ist oder stillen möchte, muss die sogenannte anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung (Stufe 2) durchgeführt werden. Die bereits vorliegende Gefährdungsbeurteilung und die festgelegten Schutzmaßnahmen werden überprüft, an die aktuelle Arbeitssituation angepasst und umgesetzt. Der Arbeitgeber bespricht mit der Mitarbeiterin das Ergebnis der Beurteilung der Gefährdungen und die geplanten Schutzmaßnahmen. So kann eine individuelle Anpassung der Arbeitsbedingungen erfolgen. Dies ist genau wie die Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.

Rangfolge beachten

Bei der Ableitung der Schutzmaßnahmen ist neben dem STOP-Prinzip (Substitution, technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen) auch die Rangfolge zu beachten, die in Paragraf 13 MuSchG vorgegeben ist. Wenn möglich, sind unverantwortbare Gefährdungen durch Umgestaltung der Arbeitsbedingungen oder Arbeitsplatzwechsel auszuschließen. Ein Beschäftigungsverbot ist nur das letzte zu ergreifende Mittel.

Betriebliches und ärztliches Beschäftigungsverbot

Erst wenn unverantwortbare Gefährdungen weder durch eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen noch durch einen Arbeitsplatzwechsel ausgeschlossen werden können, darf die Mitarbeiterin ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben. Der Arbeitgeber legt dann ein betriebliches Beschäftigungsverbot gemäß Paragraf 13 MuSchG fest und stellt sie frei. Davon zu unterscheiden ist das ärztliche Beschäftigungsverbot (Paragraf 16 MuSchG). Hier sind es individuelle schwangerschaftsbedingte Faktoren, die bei Fortsetzung der Tätigkeit zu einer Gesundheitsgefährdung führen können. Das Beschäftigungsverbot wird durch Vorlage eines ärztlichen Attests beim Arbeitgeber wirksam. Meist ist es der behandelnde Frauenarzt beziehungsweise die behandelnde Frauenärztin, der oder die ein Beschäftigungsverbot ausstellt.

Hilfestellungen bei der praktischen Umsetzung

Im Rahmen der Reform des Mutterschutzgesetzes wurde 2018 der Ausschuss für Mutterschutz (AfMu) beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) eingerichtet, der sich aus ehrenamtlich tätigen Mitgliedern zusammensetzt. Aufgabe des Ausschusses ist es, neben der Beratung zu mutterschutzrelevanten Themen unverantwortbare Gefährdungen für Schwangere und Stillende zu ermitteln und zu konkretisieren. Zusätzlich erarbeitet der AfMu Hilfestellungen für die praxisgerechte Umsetzung des MuSchG. Hierzu gehören Informationen wie zum Beispiel die kürzlich veröffentlichten FAQ zum Thema Formaldehyd sowie Empfehlungen und Regeln. Bei den veröffentlichten Regeln gilt die sogenannte Vermutungswirkung: Arbeitgeber, die die Regeln einhalten, können davon ausgehen, dass sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.

Catrin Braun, BGHM

Gut zu wissen

Im August 2023 veröffentlichte der AfMu die Mutterschutzregel (MuschR 10.1.01) zur Gefährdungsbeurteilung. Diese konkretisiert die zweistufige Gefährdungsbeurteilung und unterstützt bei der Durchführung. Die Regel bietet Informationen zur Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Rangfolge der Schutzmaßnahmen sowie zu Dokumentations- und Informationspflichten. Außerdem gibt sie Hinweise zum Vorgehen bei unverantwortlichen Gefährdungen in einem Workflow. Weitere Informationen und Regeln sind in Bearbeitung.

Ausgabe 6/2025