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Betriebliche Tätigkeiten sind grundsätzlich gesetzlich unfallversichert. Beim Thema Pause wird es allerdings komplizierter: Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.
Die Mittagspause ist rechtlich betrachtet eine Ruhepause im Sinne des Arbeitszeitgesetzes: Sie unterbricht die Arbeitszeit und dient der Erholung. Die Beschäftigten können selbst entscheiden, wie sie diese Zeit verbringen. In der Regel ist dieser Zeitraum gesetzlich nicht unfallversichert, da er überwiegend privaten Interessen dient. Eine Ausnahme gibt es: Kommt es in der Pause durch eine sogenannte besondere Betriebsgefahr der Arbeitsstätte, wie etwa durch Maschinen oder gefährliche Arbeiten, zu einer Verletzung, besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Ein Beispiel: Bei der Explosion einer Betriebseinrichtung werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verletzt, die sich auf dem Werksgelände in der Pause befinden.
Die Wege zu einem Meetingpoint, an dem Betriebsangehörige ihre Pausen verbringen können, sowie der Aufenthalt an diesem Ort sind grundsätzlich unversichert, wenn allein die Erholung der Grund des Aufenthalts ist.
Wenn man dort Nahrung zu sich nehmen will, ist der Weg vom Arbeitsplatz bis zum Outdoor-Meetingpoint und wieder zurück gesetzlich unfallversichert. Der Grund ist, dass er zum einen erst durch die tätigkeitsbedingte Anwesenheit im Beschäftigungsbetrieb erforderlich wird: Der oder die Versicherte muss die Nahrung an einem anderen Ort einnehmen, als er oder sie es zu Hause getan hätte. Zum anderen dient die Nahrungsaufnahme im Lauf des Arbeitstages dazu, die Arbeitsfähigkeit aufrechtzuerhalten und die betriebliche Tätigkeit fortzusetzen. Damit besteht ein innerer Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit auf diesen Wegen. Laut hessischem Landessozialgericht (Urteil vom 7. Februar 2023, Az. L 3 U 202/21) gilt dies auch für das Kaffeeholen aus dem Automaten im Sozialraum des Betriebes (siehe BGHM-Magazin 4/2023, Seite 31: www. bghm.de, Webcode 4677). Die Nahrungs- beziehungsweise Getränkeaufnahme selbst hingegen ist nicht gesetzlich unfallversichert. Auch die Wege, die zurückgelegt werden, um zu rauchen, sind unversichert.
Der Weg zu einem Restaurant, um dort in der Arbeitspause das Mittagessen einzunehmen, steht unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz, und zwar als Weg vom und zum Ort der Tätigkeit. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz endet beziehungsweise beginnt jeweils mit dem Durchschreiten der Außentür des Gebäudes, also beispielsweise des Restaurants. Wege in der Pause sind auch versichert, wenn Nahrungsmittel für den alsbaldigen Verzehr am Arbeitsplatz gekauft werden sollen.
Nein, hierbei handelt es sich um eine eigenwirtschaftliche Verrichtung (hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 14. Juni 2019, Az. L 9 U 208/17).
Thomas Dunz, BGHM
Ausgabe 1/2024