Anschlagen von PSA gegen Absturz

Möglichkeiten kennen, einordnen und sicher betreiben

Wird Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSA gegen Absturz) benutzt, sind dafür geeignete Anschlageinrichtungen, wie etwa Einzelanschlagpunkte oder Seil- und Schienensysteme, erforderlich. Ob sie zur PSA gehören, ein Bauprodukt oder Bestandteil einer Maschine sind, hat entscheidenden Einfluss darauf, welche Voraussetzungen Hersteller erfüllen müssen und wie sie zu verwenden und zu prüfen sind.

Als die Europäische Kommission im Jahr 2015 festlegte, dass dauerhaft am Bauwerk verankerte Anschlageinrichtungen nicht mehr als PSA betrachtet werden können, führte das in der Praxis teilweise zu Unsicherheiten bei Herstellern sowie bei den Unternehmen, die diese Produkte montieren oder benutzen.

So müssen zum Beispiel vor dem Einsatz von PSA gegen Absturz folgende Fragen beantwortet werden:

  • Wann ist eine Anschlageinrichtung eine PSA, ein Bauprodukt oder ein Maschinenteil?
  • Dürfen tragfähige Bestandteile von baulichen Anlagen oder anderen Einrichtungen auch zum Anschlagen von PSA genutzt werden
  • Welche Lastannahmen müssen bei einem Nachweis getroffen werden?
  • Was ist bei Montage und Prüfung zu beachten?
Anschlagen von PSA gegen Absturz
© Sperian Fall Protection Deutschland GmbH & Co. KG

PSA, Bauprodukt oder Maschinenteil?

Grundsätzlich gilt, dass Anschlageinrichtungen, die von der baulichen Anlage wieder entfernt werden können, wie zum Beispiel Trägerklemmen oder auflastbasierte Anschlageinrichtungen, zur PSA gehören und als Typen B und E in der DIN EN 795 „Persönliche Absturzschutzausrüstung – Anschlageinrichtungen“ enthalten sind. Damit unterliegen sie der PSA-Verordnung und Hersteller müssen die entsprechenden Vorgaben beachten.

Anschlageinrichtungen, die permanent mit dem Bauwerk verbunden sind – etwa auf dem Dach montierte Einzelanschlagpunkte oder Ringösen –, gehören dagegen seit 2016 zu den Bauprodukten und unterliegen damit der Bauproduktenverordnung. Hier müssen Hersteller andere Vorgaben erfüllen als bei der PSA-Verordnung, beispielsweise was Kennzeichnung und Prüfung betrifft.

Anschlageinrichtungen, die permanent mit einer Maschine verbunden sind, sind Bestandteile der Maschine und unterliegen bis zum 19. Januar 2027 noch der EG-Maschinenrichtlinie, danach der EU-Maschinenverordnung. Damit werden sie durch die Hersteller im Rahmen der Konformitätsbetrachtungen mit beurteilt. Außerdem können auch ausreichend tragfähige Bestandteile von baulichen Anlagen oder anderen Einrichtungen als Anschlagmöglichkeit für PSA gegen Absturz verwendet werden.

Tragfähigkeit mit Lastannahmen berechnen

Doch wann ist eine Anschlageinrichtung oder eine Anschlagmöglichkeit „ausreichend tragfähig“? Um dies sicher festzustellen, werden sogenannte Lastannahmen über die einwirkenden Kräfte getroffen. Beim Auffangen einer Person können Kräfte bis zu 6 Kilonewton an der Anschlageinrichtung oder der Anschlagmöglichkeit auftreten. Für Anschlageinrichtungen, die zur PSA gehören, werden als Bemessungswerte der Einwirkungen die Kräfte aus der DIN EN 795 verwendet und im Rahmen der Baumusterprüfung nachgewiesen.

Bei Anschlageinrichtungen und -möglichkeiten, die Bauprodukte sind, ist für den Nachweis ein sogenannter Teilsicherheitsbeiwert von 1,5 zu berücksichtigen, der beispielsweise Ungenauigkeiten bei Material und Herstellung abdeckt. Damit ist für das Auffangen einer Person eine Kraft von 9 Kilonewton (6 kN x 1,5) anzusetzen; die Tragfähigkeit ist dann nach den Technischen Baubestimmungen nachzuweisen. Neben der Anschlageinrichtung oder der Anschlagmöglichkeit sind dabei auch die Befestigung mit der Unterkonstruktion und die Unterkonstruktion selbst einzubeziehen.

Für den statischen Nachweis von Anschlageinrichtungen und Anschlagmöglichkeiten an Maschinen ist ein Sicherheitsfaktor in Abhängigkeit von der jeweiligen Produktnorm vom Hersteller festzulegen und die Lastweiterleitung in die Maschinenstruktur zu berücksichtigen. Falls keiner vorgegeben ist, wird für die Bemessung ein Sicherheitsfaktor von 1,5 empfohlen.

Prüfung: Qualifikation und Fristen

Die Prüfung von Anschlageinrichtungen nach DIN EN 795 Typ B und E erfolgt durch eine sachkundige Person mindestens alle 12 Monate nach den Vorgaben des Herstellers. Bei Anschlageinrichtungen als Bauprodukt wird zwischen der Montage bis einschließlich 2015 und der Montage ab 2016 unterschieden. Bei einer Montage bis einschließlich 2015 ist die regelmäßige Prüfung auch durch eine sachkundige Person mindestens alle 12 Monate durchzuführen. Bei ab 2016 montierten Anschlageinrichtungen gelten die Vorgaben des Herstellers zur Art der Wartung und den Anforderungen an die Qualifikation des Wartungspersonals.

Auch bei Anschlageinrichtungen an Maschinen gibt der Hersteller Angaben zur Prüfung vor. Der Umfang, die Inhalte und die Fristen müssen hier anhand einer Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden. Die wiederkehrende Prüfung ist durch eine befähigte Person durchzuführen und erfolgt üblicherweise im Rahmen der Prüfung der gesamten Maschine.

Stephan Mrosek, BGHM

Gut zu wissen

Mehr Informationen zum Thema finden Sie in der neuen Fachbereich AKTUELL FBPSA-017 „Anschlageinrichtungen und -möglichkeiten für PSA gegen Absturz“. Sie gibt einen Überblick zu den verschiedenen Anschlageinrichtungen und zeigt beispielsweise auf, was beim Inverkehrbringen, der Montage und der Prüfung zu beachten ist. Zudem findet sich darin ein Ablaufschema für die Prüfung von permanent verbundenen Anschlageinrichtungen (Bauprodukte).

Ausgabe 1/2025