Ehrenamt
Wahlhelferinnen und -helfer sind gesetzlich unfallversichert
Für die Bundestagswahl im Februar werden rund 650.000 ehrenamtliche Wahlhelferinnen und -helfer gebraucht. Diese sorgen für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl im Wahllokal und unterstützen bei der Auszählung der Stimmzettel.
Dabei gilt grundsätzlich: Personen, die ehrenamtlich im Auftrag einer Schule, der Gemeinde oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts tätig werden, stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das gilt entsprechend auch für Wahlhelferinnen und -helfer. Die Kosten des Versicherungsschutzes tragen die zuständigen Kommunen oder Länder.
Welche Tätigkeiten sind versichert?
- Teilnahme an Schulungen für Wahlhelferinnen und -helfer
- Tätigkeiten am Wahltag wie Öffnung und Schließung des Wahllokals, Ausgabe der Stimmzettel, Überprüfung der Wahlberechtigung anhand des Wählerverzeichnisses, Freigabe der Wahlurne, Auszählung der Stimmzettel
- Tätigkeiten zur Vor- und Nachbereitung der Wahl wie Vorbesprechungen oder Aufräumen im Wahllokal
- Hin- und Rückwege, die mit dem Ehrenamt verbunden sind

Nicht gesetzlich unfallversichert sind hingegen private Aktivitäten, wie zum Beispiel Essen, Trinken oder gemütliches Beisammensein nach der Wahl.
Welche Leistungen erbringen die Unfallversicherungsträger?
Sollte bei den genannten Tätigkeiten ein Unfall passieren, bietet die gesetzliche Unfallversicherung umfassende Leistungen:
- Ärztliche und zahnärztliche Behandlung
- Stationäre Heilbehandlung und Rehabilitation
- Leistungen zur Teilhabe
- Verletztenrente bei bleibenden Unfallschäden
- Kostenerstattung beim Verlust von Hilfsmitteln, wie zum Beispiel Brille, Hörgerät oder Rollstuhl
- Psychologische Betreuung nach gewalttätigen Übergriffen
DGUV/red
Ausgabe 1/2025