Homeoffice und Versicherungsschutz
Wege für Essenspause sind versichert
Gilt ein Autounfall in der Mittagspause auf dem Weg von einem Restaurant zurück ins heimische Büro als Arbeitsunfall? Darüber entschied nun das Bayerische Landessozialgericht (LSG). Die Klägerin arbeitete am Unfalltag von zu Hause aus und fuhr in der Mittagszeit mit ihrem Pkw zu einem Mitnahme-Restaurant. Auf dem Rückweg nach Hause kollidierte sie mit einem entgegenkommenden Wagen. Das LSG hatte nun zu entscheiden, ob es sich dabei um einen versicherten Arbeitsunfall handelte.
Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall sind erfüllt
Das LSG war der Auffassung, dass die in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickelten Grundsätze zu den Wegen von Versicherten zur Nahrungsaufnahme oder -beschaffung grundsätzlich auch bei der Arbeit im Homeoffice Anwendung finden. Die Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall waren also erfüllt, da die Klägerin als Angestellte eine versicherte Person war und einen Unfall mit Gesundheitsschaden hatte.

Sie befand sich zwar nicht auf einem Betriebsweg, war aber im Rahmen der Wegeunfallversicherung versichert, weil sie einen mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weg zum Ort der Tätigkeit zurücklegte.
Laut einer arbeitsvertraglichen Regelung hatte die Klägerin die Möglichkeit, am Unfalltag im Homeoffice zu arbeiten. Erfüllungsort der Arbeitsleistung war daher der Wohnort der Klägerin. Zudem war sie bei ihrer Tätigkeit von zu Hause aus persönlich in die betriebliche Ablauforganisation eingebunden und in vergleichbarer Weise wie bei ihrer Tätigkeit im Betrieb an betriebliche Vorgaben gebunden: Die Arbeitszeit war vertraglich umrissen. Die Klägerin musste an Meetings und Teambesprechungen teilnehmen. Die Pausen konnten zwar individuell gestaltet werden, jedoch war die Dauer festgelegt. Sie hatte darüber hinaus das Essen mit der Handlungstendenz besorgt, es unmittelbar nach ihrer Rückkehr nach Hause zu verzehren und damit die benötigte Arbeitskraft auch noch am Nachmittag aufrechtzuerhalten (Bayerisches Landessozialgericht, 20. Juni 2024, Aktenzeichen: L 17 U 215/23).
Thomas Dunz, BGHM
Ausgabe 1/2025