Versicherungsschutz bei freiwilliger Hilfeleistung
Absicherung in der Not für Helferinnen und Helfer
Betriebliche Tätigkeiten sind gesetzlich unfallversichert: Statt der Krankenkasse ist im Falle eines Gesundheitsschadens dann der Unfallversicherungsträger zuständig. Letzterer unterstützt mit allen geeigneten Mitteln. Je nach Situation greift der gesetzliche Unfallversicherungsschutz auch dann, wenn Privatpersonen in ihrer Freizeit Hilfe leisten.
Im Notfall eingreifen und Leben retten – das setzt ein bewusstes aktives Handeln zu Gunsten einer anderen Person voraus. Entscheidend ist der Wille der Helfenden, eine drohende oder bestehende Gefahr zu beseitigen beziehungsweise zu mindern.
Die gesetzliche Unfallversicherung erbringt Leistungen, wenn Beschäftigte einen Arbeits- oder Wegeunfall haben oder beruflich bedingt erkranken. Doch auch Personen, die sich im Interesse der Allgemeinheit besonders einsetzen und dabei gesundheitlich Schaden nehmen, etwa weil sie selbst verunglücken, stehen unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz.
Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung eine rechtliche Absicherung für alle geschaffen, die – im Einklang mit der gesetzlichen Pflicht zur Hilfeleistung – für andere Menschen in Gefahrensituationen eintreten. Rechtsgrundlage dafür bildet das Sozialgesetzbuch (SGB) VII. Für diesen Versicherungsschutz müssen Hilfeleistende keine Beiträge bezahlen.
Unglück, Gefahr und Notlage
Der Gesetzgeber hat die Hilfeleistung grundsätzlich für drei verschiedene Situationen unter Schutz gestellt. Personen sind demnach gesetzlich unfallversichert, wenn sie in Unglücksfällen, bei gemeiner Gefahr oder gemeiner Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten:
- Ein Unglücksfall ist dabei ein plötzlich eintretendes, noch nicht abgeschlossenes Ereignis, das Menschen oder Sachen erheblich gefährdet – zum Beispiel ein Verkehrsunfall.
- Gefahr bezeichnet einen Zustand, in dem ein Schaden wahrscheinlich eintreten wird beziehungsweise bei dem ohne sofortiges Einschreiten eine erhebliche Schädigung von Personen oder bedeutenden Sachwerten unmittelbar bevorsteht. Eine gemeine Gefahr bedroht die Allgemeinheit, kann also beliebige Personen oder Dinge treffen, die in den Gefahrenbereich gelangen oder sich in ihm befinden. Beispiele sind Überschwemmungen, Unwetter, Brände oder Raubüberfälle. Die Gefahr muss gegenwärtig sein, das heißt zum Zeitpunkt der Hilfeleistung muss sie akut bestehen.
- Gemeine Not ist eine Not- oder Zwangslage, die die Allgemeinheit betrifft. Eine solche Situation liegt vor, wenn für unbestimmt viele Personen oder Sachen ein Schaden verursacht wird oder verursacht werden kann – wie zum Beispiel beim Ausfall der Wasser- oder Energieversorgung einer Gemeinde. Die Notlage darf zum Zeitpunkt der geleisteten freiwilligen Hilfe noch nicht beendet sein.
Neben Gesundheitsschäden bei Hilfeleistenden sind in diesen Fällen auch Sachschäden versichert – etwa, wenn die Kleidung bei der Hilfeleistung verschmutzt wird und so Reinigungskosten entstehen. Zuständig ist in allen genannten Fällen die Unfallkasse des Bundeslandes, in dem der beziehungsweise die Verletzte die Hilfeleistung erbracht hat. Betroffene sollten dort melden, wenn sie bei einer Hilfeleistung einen Schaden davongetragen haben. Außerdem sollten sie bereits dem behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin mitteilen, dass sich der Unfall bei einer Hilfeleistung zugetragen hat, und bereits hier die Situation möglichst genau schildern.
Thomas Dunz, BGHM
Ausgabe 2/2024