Arbeitsunfall oder nicht?

Beim Kauf von Hörgeräte-Batterien ausgerutscht

Beim Kauf von Hörgeräte-Batterien ausgerutscht
© Pixel-Shot/stock.adobe.com

Eine Beschäftigte wollte Ersatzbatterien für ihr Hörgerät kaufen und stürzte vor dem Geschäft des Hörgeräteakustikers. Mehrere Brüche waren die schmerzhafte Folge. Ob es sich bei dem Sturz um einen Arbeitsunfall handelte, hat das Bundessozialgericht im Sommer 2024 entschieden. 

Die Beschäftigte war durch eine Zusatzvereinbarung in ihrem Arbeitsvertrag dazu verpflichtet, im Dienst Hörgeräte zu tragen und auch Ersatzbatterien dabeizuhaben. Am Unfalltag wollte sie vor Dienstbeginn neue Ersatzbatterien kaufen, nachdem sie wegen eines Batteriewechsels während ihrer Arbeit am Vortag keine mehr zur Verfügung hatte. 

Sie beschloss deswegen, ihren Zug auf dem Weg zu ihrer Arbeitsstätte bereits an der Bahnstation im Nachbarort zu verlassen. Von dort aus konnte sie fußläufig das Geschäft des Hörgeräteakustikers erreichen. Vor dem Laden stürzte sie dann und zog sich verschiedene Frakturen zu, die operativ versorgt werden mussten. 

Versicherter Betriebsweg

Das Bundessozialgericht urteilte: Die Beschäftigte hatte bei dem Kauf der Ersatzbatterien unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz gestanden, denn sie hatte sich auf einem versicherten Betriebsweg befunden.

Betriebswege sind Wege, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden, die Teil der versicherten Tätigkeit sind und damit der Betriebsarbeit gleichstehen. Da die Pflicht, Ersatzbatterien dabeizuhaben, bei der Beschäftigten arbeitsvertraglich verankert war, hatte sie mit der Besorgung eine sich aus ihrem Beschäftigungsverhältnis ergebende Nebenpflicht erfüllt. 

Handlungstendenz ist entscheidend

Ihre Handlungstendenz war zum Unfallzeitpunkt also auf die Erfüllung dieser Nebenpflicht gerichtet, was entscheidend für die Anerkennung als Arbeitsunfall war. Der Umstand, dass der Kauf von Ersatzbatterien auch privat motiviert war, änderte hier nichts an der Tatsache. Denn: Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz kann auch dann gegeben sein, wenn die Handlungstendenz der verunfallten Person gespalten, also sowohl versicherungsbezogen als auch privat, ist. 

Wäre die Verrichtung, die zum Unfall führte, auch dann vorgenommen worden, wenn die private Motivation des Handelns entfallen wäre, handelt es sich um einen Arbeits- oder Wegeunfall. Hier war das zu bejahen: Die Beschäftigte musste die Batterien für ihre Arbeit kaufen (BSG, AZ. B 2 U 8/22 R). 

Thomas Dunz, BGHM

Ausgabe 2/2025