Änderungen bei betriebsärztlicher und sicherheitstechnischer Betreuung

BGHM hat überarbeitete DGUV Vorschrift 2 in Kraft gesetzt

BGHM hat überarbeitete DGUV Vorschrift 2 in Kraft gesetzt
Übergabe der genehmigten DGUV Vorschrift 2 durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Benjamin Pfalz, Michael Schleich (beide BGHM-Selbstverwaltung), Helga von Oppen (Referatsleiterin beim BMAS), Dr. Stefan Hussy (Hauptgeschäftsführer der DGUV e.V.), Detlef Guyot (Präventionsleiter der BGHM) © DGUV

Für Mitgliedsbetriebe der Berufsgenossenschaft Holz und Metall haben sich die Vorgaben für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung geändert. Grund hierfür sind Änderungen an der DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“, die die Vertreterversammlung der BGHM beschlossen hat und die am 1. April 2025 in Kraft getreten ist. 

Damit soll die Unfallverhütungsvorschrift verständlicher und besser umsetzbar sein und dem Betriebsärztemangel entgegenwirken. Betriebsärztinnen und - ärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sifa) beraten den Unternehmer bei der Organisation von Sicherheit und Gesundheit im Betrieb. Die DGUV Vorschrift 2 konkretisiert die rechtlichen Pflichten der Unternehmerinnen und Unternehmer aus dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG). Die überarbeitete Schrift bringt Neues mit sich, manches bleibt in bewährter Form erhalten. 

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Zentrale Begriffe des Vorschriftentextes wurden klarer definiert und in einer neuen DGUV Regel 100-002 erläutert – inklusive Umsetzungsbeispielen aus der Praxis.
  • Die digitale Informations- und Kommunikationstechnologie kann in der betrieblichen Betreuung genutzt werden, wenn dem Dienstleister der Betrieb bereits bekannt ist. Die digitale Beratung darf laut Anlage 2 ein Drittel der Gesamtberatung ausmachen. Ein Beispiel für die digitale Beratung ist die virtuelle Teilnahme eines Betriebsarztes an einer Arbeitsschutzausschuss-Sitzung.
  • Für den ganzheitlichen Blick auf den Arbeitsschutz: Absolventinnen und Absolventen aus weiteren Fachgebieten, etwa aus der Arbeits- und Organisationspsychologie oder Ergonomie, können sich als Sifa qualifizieren und dann bestellt werden.
  • Die Kleinbetriebsgrenze (Anlage 1) wurde erhöht. Nun kann in Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten (statt bislang 10) anlassbezogene Betreuung stattfinden, ohne dass feste Einsatzzeiten für Sifa und Betriebsarzt oder Betriebsärztin vorgegeben sind.
  • Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Sifa weisen in ihrem jährlichen Bericht zukünftig absolvierte Fortbildungen nach. Für Unternehmen bedeutet das mehr Kontrolle über die Qualität der Fachleute.
  • Der BGHM-Handlungsleitfaden mit Empfehlungen für die Einsatzzeiten wurde angepasst.

Kommentar

„Dank der Änderungen an der DGUV Vorschrift 2 können Ressourcen besser genutzt werden, wobei die Qualität der Betreuung erhalten bleibt oder gar verbessert wird. Die DGUV Regel und der Handlungsleitfaden der BGHM unterstützen in Betrieben der Branchen Holz und Metall dabei, die Vorschrift entsprechend der betrieblichen Anforderungen umzusetzen.“ 

Detlef Guyot, Leiter der Prävention bei der BGHM

Ausgabe 2/2025