Cannabis am Arbeitsplatz

Neue Arbeitsschutz Kompakt mit wesentlichen Daten und Fakten

Cannabis am Arbeitsplatz
© Vladimir Razgulyaev/stock.adobe.com, generiert mit KI

Nicht erst seit der Teillegalisierung von Cannabis im April 2024 ist die Droge auch in Betrieben ein Thema. Informationen sowie die wesentlichen Daten und Fakten zum Thema „Cannabis am Arbeitsplatz“ gibt es in der gleichnamigen Ausgabe der Reihe Arbeitsschutz Kompakt (ASK). Die Schrift kann beispielsweise als Unterweisungshilfe genutzt werden. 

Die Ausgabe mit dem Titel „Cannabis am Arbeitsplatz“ aus der Reihe ASK stellt klar, dass die Cannabis-Teillegalisierung die gesetzlichen Grundlagen für den Arbeitsschutz nicht verändert hat: Versicherte dürfen sich durch den Konsum von berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können. 

Außerdem dürfen Unternehmerinnen und Unternehmer gemäß DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ Beschäftigte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, diese Tätigkeit nicht ausführen lassen. Ein Beweis des Konsums von Rauschmitteln durch die Führungskraft ist nicht erforderlich, um einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte von der aktuell durchzuführenden Tätigkeit zu entbinden.

Kein Grenzwert im Arbeitsschutz 

Im Straßenverkehrsrecht gibt es seit August 2024 einen gesetzlich festgelegten THC-Grenzwert. THC (Tetrahydrocannabinol) ist verantwortlich für die berauschende Wirkung von Cannabis. Wer den Wirkgrenzwert von 3.5 ng THC/ml im Blutserum überschreitet und ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum führt, handelt ordnungswidrig nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG). Das Führen von Fahrzeugen auf einem Firmengelände mit beschränktem Zugang fällt dagegen nicht unter das StVG. Da es im Arbeitsschutz keine Grenzwertfestlegung für THC gibt, sorgen Unternehmerinnen und Unternehmer mit einem Verbot von Cannabiskonsum auf dem Betriebsgelände und in Pausen sowie dem Hinweis auf die Regelungen der DGUV Vorschrift 1 für Klarheit. 

Jüngere Beschäftigte besonders sensibilisieren 

Cannabiskonsum in der Freizeit kann aufgrund langanhaltender Beeinträchtigungen Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit auf dem Arbeitsweg und auf die Arbeitssicherheit haben. Arbeitsschutz-Verantwortliche sollten ihre Beschäftigten über die damit verbundenen Risiken informieren. 18- bis 25-Jährige konsumieren häufiger Cannabis als ältere Beschäftigte. Entsprechend sollten jüngere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Fokus der Maßnahmen zur betrieblichen Suchtprävention stehen. 

Dr. med. Claudia Clarenbach, BGHM

Ausgabe 2/2025