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Wenn in Betrieben eine besondere Veranstaltung mit externen Teilnehmenden ansteht, stellen sich Verantwortliche oder auch Besucher und Besucherinnen oft Fragen dazu, wie es um den Unfallversicherungsschutz bestellt ist. Hier gibt’s die Antworten.
In einigen Betrieben gibt es hin und wieder besondere Veranstaltungen. Beliebt sind sogenannte Familientage oder Tage der offenen Tür, zu denen auch nicht im Betrieb beschäftigte Personen eingeladen sind. Bei der Antwort auf die Frage, wer bei solchen Veranstaltungen über welchen Versicherungsträger und vor allem in welchem Umfang versichert ist, sind verschiedene Personengruppen zu unterscheiden.
Dieser Personenkreis ist über die Berufsgenossenschaft des Unternehmens gemäß Sozialgesetzbuch (SGB) VII, § 2 Absatz 1, Nr. 1, gesetzlich unfallversichert, sofern die Teilnahme an der Veranstaltung auf konkreten Wunsch oder im Interesse des Unternehmers erfolgt. Das ist dann der Fall, wenn der Beschäftigte zum Beispiel bei der Organisation der Veranstaltung mitwirkt. Auch An- und Abfahrtswege sind versichert.
Personen, die nicht im Unternehmen beschäftigt sind, aber die Stätte des Unternehmens im Auftrag oder mit Zustimmung des Unternehmens aufsuchen oder auf ihr verkehren, sind nach § 52 der Satzung der BGHM gegen Arbeitsunfälle versichert. Sonstige Personen können zum Beispiel Familienangehörige, ehemalige Beschäftigte, Besichtigungsteilnehmerinnen und -teilnehmer, Doktorandinnen beziehungsweise Doktoranden oder Mitglieder verschiedener Gremien des Unternehmens, wie Beirat oder Verwaltungsrat, sein. Die Regelung gilt nicht für Personen, die das Unternehmen ausschließlich als Kundinnen oder Kunden aufsuchen.
Für den Versicherungsschutz dieser sonstigen Personen zahlt der Betrieb keinen Beitrag. Ereignet sich jedoch ein meldepflichtiger Unfall, kann die von der BGHM erbrachte Leistung im Beitragsausgleichsverfahren für den jeweiligen Betrieb berücksichtigt werden. Die Leistungen fließen in das Beitragsausgleichsverfahren ein und können damit gegebenenfalls eine Beitragserhöhung für das Unternehmen bewirken. Die sonstigen Personen stehen während ihres Aufenthalts auf dem Betriebsgelände unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz.
Wege, also An- und Abfahrt zur oder von der Veranstaltung, sind nicht gesetzlich unfallversichert. Der Unfallversicherungsschutz gemäß Satzung der BGHM greift außerdem nicht, wenn aufgrund anderer Vorschriften bereits Versicherungsschutz besteht. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn Personen im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit einem anderen Unternehmen bei der Veranstaltung präsent sind, etwa die Beschäftigten eines Caterers.
Sind also Sicherheitsleute oder Dienstleistungserbringer im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit einem anderen Unternehmen bei der Veranstaltung anwesend, besteht Versicherungsschutz über die Berufsgenossenschaft des jeweiligen Unternehmens. Sie sind über ihren gesetzlichen Unfallversicherungsträger ebenfalls vollumfänglich versichert. Das heißt, sie stehen für die Zeit der Anwesenheit bei der Veranstaltung sowie für die An- und Abfahrtswege unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz.
Katharina Wachtel, BGHM
Ausgabe 2/2025