Breadcrumb
Die elektronische Patientenakte „ePA für alle“ wurde deutschlandweit im Januar 2025 eingeführt. Auch Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherung werden von diesem Angebot profitieren können. In einem FAQ beantwortet die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) die häufigsten Fragen rund um die ePA und die Besonderheiten im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung.
Die gesetzlichen Krankenkassen stellen die „ePA für alle“ über eine App zur Verfügung. Leistungserbringende wie Ärzte und Ärztinnen, Physio-/Ergotherapeuten und -therapeutinnen oder Kliniken können Gesundheitsinformationen einer Person wie Arztbriefe, Befunde, Laborwerte oder die Medikation digital in der ePA speichern. Versicherte können diese Daten über die ePA-App ihrer Krankenversicherung einsehen und verwalten.
Für Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherung gilt: Ihnen und ihren Behandelnden stehen in der ePA alle Daten zu ihrer Heilbehandlung gebündelt zur Verfügung. So kann die zuständige D-Ärztin oder der D-Arzt etwa auf den Entlassungsbericht aus dem Krankenhaus zugreifen. Die Unfallversicherungsträger haben keinen Zugriff auf und keine Einsicht in die elektronische Patientenakte von Versicherten.
Doch müssen Praxen auch alte Befunde einpflegen, die Patientinnen und Patienten auf Papier mitbringen? Wie können Patientinnen und Patienten ihre ePA selbst befüllen? Und gibt es ein Protokoll, in dem Patientinnen und Patienten sehen können, wer auf ihre ePA zugegriffen hat? Diese und weitere Fragen beantwortet die DGUV in dem FAQ auf ihrer Webseite.
DGUV/red
Ausgabe 2/2025