Wahr oder falsch?

Unfälle im Betrieb vor dem Ausstempeln gelten immer als Arbeitsunfall

Unfälle im Betrieb vor dem Ausstempeln
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These:

Ereignet sich auf einem Betriebsgelände ein Unfall, handelt es sich automatisch um einen Arbeitsunfall, sofern der oder die betroffene Beschäftigte noch nicht ausgestempelt hat.

Faktencheck: 

Diese These ist falsch, denn wie so oft in der Rechtsprechung gilt: Es kommt darauf an. Bei der Frage, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt oder nicht, ist vor allem die Handlungstendenz des oder der verunfallten Beschäftigten entscheidend. War die Person unterwegs, um eine dem Unternehmen dienliche Handlung auszuführen? Brach sie also beispielsweise vom Büro aus zu einer Dienstreise auf und verunglückte auf dem Weg zur Zeiterfassung, um sich auszuloggen, handelt es sich in der Regel um einen Arbeitsunfall. Verlässt ein Beschäftigter aber beispielsweise das Betriebsgebäude für einen Spaziergang und stürzt auf dem Weg zur Stechuhr, so fehlt es auf diesem Weg an der eindeutig versicherungsbezogenen Handlungstendenz. 

Beispielhafter Fall

Einen beispielhaften Fall hatte das Landessozialgericht Hamburg im September 2022 zu verhandeln (Aktenzeichen L 2 U 20/21). Indem der Beschäftigte vor dem Verlassen des Gebäudes das Zeiterfassungsterminal bediente, kam er zwar einerseits seiner arbeitsvertraglichen Nebenpflicht zur Erfassung seiner Arbeitszeit nach und verrichtete damit eine versicherte Tätigkeit. Dienstlich motiviert war also das Betätigen der Stechuhr, privatwirtschaftlich allerdings der geplante Spaziergang. Dementsprechend handelte es sich um eine Verrichtung mit gemischter Motivationslage. 

Entscheidend dafür, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt, wenn eine solche gemischte Motivationslage vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Beantwortung der Frage, ob die Verrichtung auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die private Handlungstendenz nicht vorgelegen hätte. Im konkreten Fall: Hätte der Beschäftigte nicht spazieren gehen wollen, wäre er auch nicht zu diesem Zeitpunkt zum Zeiterfassungsgerät gegangen. Damit fehlte es an einer betrieblichen Handlungstendenz und es lag kein Arbeitsunfall vor.

Ausgabe 2/2025