Liste der Berufskrankheiten erweitert

Drei neue Berufskrankheiten können anerkannt werden

Seit 1. April stehen drei weitere Erkrankungen in der Berufskrankheitenliste. Von zwei Erkrankungen können auch Beschäftigte der Branchen Holz und Metall betroffen sein.

Berufskrankheiten (BKen) sind die in der Berufskrankheitenverordnung (BKV) genannten Krankheiten, an denen Beschäftigte infolge ihrer beruflichen Tätigkeit erkranken können. Im Februar 2025 hat der Bundesrat der Aufnahme von drei neuen BKen in die Berufskrankheitenliste zugestimmt – seit 1. April 2025 sind sie dort zu finden. 

Anlass für die Erweiterung der BK-Liste waren Empfehlungen des „Ärztlichen Sachverständigenbeirates Berufskrankheiten“ (siehe Gut-zu-wissen-Kasten). 

Die neuen Berufskrankheiten im Überblick

Liste der Berufskrankheiten erweitert
© JenkoAtaman/stock.adobe.com

Mit der BK-Nr. 2117 wurde die „Läsion der Rotatorenmanschette der Schulter durch eine langjährige und intensive Belastung durch Überschulterarbeit, repetitive Bewegungen im Schultergelenk, Kraftanwendungen im Schulterbereich durch Heben von Lasten oder Hand-Arm-Schwingungen“ in die BK-Liste aufgenommen. Die Erkrankung kann durch folgende langjährige und intensive Einwirkungen verursacht werden: 

Betroffen sein können daher insbesondere Personen, die Schweiß-, Schleif- oder Montagetätigkeiten verrichten oder verrichtet haben. 

Ebenfalls in die BK-Liste aufgenommen wurde die „Chronische obstruktive Bronchitis einschließlich Emphysem durch langjährige Einwirkung von Quarzstaubexposition bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis am Arbeitsplatz von mindestens zwei Quarz-Feinstaubjahren [(mg/m³) x Jahre] oberhalb der Konzentration von 0,1 mg/m³“ (BK-Nr. 4117). Eine Gefährdung kann beispielsweise bei folgenden Tätigkeiten gegeben sein:

Die dritte neue Berufskrankheit ist die „Gonarthrose bei professionellen Fußballspielerinnen und Fußballspielern nach mindestens 13-jähriger Expositionsdauer“ (BK-Nr. 2118). Berücksichtigt werden Tätigkeiten in den obersten Fußballligen. 

Jens Ullrich, BGHM

Gut zu wissen

Der Ärztliche Sachverständigenbeirat (ÄSVB) ist ein weisungsunabhängiges Gremium. Er hat unter anderem die Aufgabe, den wissenschaftlichen Erkenntnisstand im Hinblick auf eine eventuelle Erweiterung der Berufskrankheitenverordnung zu bewerten. Liegen die Voraussetzungen vor, empfiehlt er dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die Erweiterung der Berufskrankheitenliste. Ab diesem Zeitpunkt können die Unfallversicherungsträger diese Erkrankung wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anerkennen und entschädigen. Ein aktuelles Beispiel für eine solche Erkrankung ist das Parkinson-Syndrom durch Pestizide. Pestizide kommen in erster Linie im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, des Gartenbaus und der Landschaftspflege zum Einsatz. Sie können auch zur Schädlingsbekämpfung in Gebäuden eingesetzt werden. Der ÄSVB empfahl 2023, diese Erkrankung in die BK-Liste aufzunehmen, was bisher nicht erfolgte. Sie kann daher „wie eine Berufskrankheit“ anerkannt und entschädigt werden.

Weitere Informationen

Ausgabe 3/2025