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Betreiber von Kranen müssen diese Arbeitsmittel vor der ersten Inbetriebnahme und danach je nach Kranart wiederkehrend von einem Prüfsachverständigen prüfen lassen. Ab sofort darf die DGUV Test Prüf- und Zertifizierungsstelle Fachbereich Holz und Metall als deutschlandweit erste akkreditierte Stelle Prüfsachverständige zertifizieren. Mit der Zertifizierung ist unabhängig nachweisbar, dass sie die vorgeschriebenen Kompetenzanforderungen erfüllen.
Entsprechend Anhang 3 Abschnitt 1 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sind Prüfsachverständige für Krane für eine ordnungsgemäße Durchführung der dort genannten Prüfungen zuständig. Um als Prüfsachverständiger oder Prüfsachverständige für Krane arbeiten zu können, sind ausreichende Kenntnisse der zu beachtenden Vorschriften erforderlich.
Bislang wurden Sachverständige für die Prüfung von Kranen entsprechend der DGUV Vorschrift 52 und der DGUV Vorschrift 53 „Krane“ im Auftrag aller Unfallversicherungsträger von der BGHM nach Prüfung ihrer Qualifikationen ermächtigt. Ihnen wurde also formal gesehen die Befugnis zur Prüfung nach DGUV Grundsatz 309-001 übertragen.
Durch die geplante Außerkraftsetzung der DGUV Vorschrift 52/53 entfällt die Grundlage zur Ermächtigung neuer Sachverständiger. Der Status der bisher ermächtigten Kransachverständigen bleibt in der Technischen Regel für Betriebssicherheit (TRBS) erhalten. Die Änderung hat zur Folge, dass Betreiber von Kranen gemäß der TRBS 1203 „Zur Prüfung befähigte Personen“ die Qualifikation der Sachverständigen selbst überprüfen müssen. Damit Kranbetreiber Prüfsachverständige auch weiterhin rechtssicher auswählen können, ohne selbst prüfen zu müssen, ob das notwendige Wissen und grundsätzliche Anforderungen vorhanden sind, tritt die sogenannte Personenzertifizierung an die Stelle des Ermächtigungsverfahrens.
Dazu hat die DGUV Test Prüf- und Zertifizierungsstelle Fachbereich Holz und Metall (PuZ HM), angesiedelt bei der BGHM, die geforderte Akkreditierung von der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) erhalten. Prüfsachverständige, die die erforderlichen Anforderungen durch das Ablegen einer schriftlichen Prüfung bei der PuZ HM nachgewiesen haben, können den Betreibern dies mit einem offiziellen Zertifikat nachweisen.
Zu den Kompetenzanforderungen gehören unter anderem Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften und Regelwerke, der durchzuführenden Prüfungen sowie die Fähigkeit, Krane entsprechend dem Stand der Technik zu prüfen. Die PuZ HM führt eine Prüfsachverständigenliste, die fortlaufend aktualisiert wird. Hier können Betreiber von Kranen für ihren Betrieb Prüfsachverständige auswählen. Die vorgeschriebene regelmäßige Rezertifizierung stellt sicher, dass Kransachverständige stets auf dem Stand der Technik sind.
Jan Stegmann und Uwe Streb, BGHM
Wer sich als Prüfsachverständiger oder Prüfsachverständige von Kranen zertifizieren lassen möchte, kann dazu ab sofort einen Antrag bei der Prüf- und Zertifizierungsstelle im Fachbereich Holz und Metall stellen. Weitergehende Informationen zum Ablauf des Zertifizierungsverfahrens enthält der Prüfgrundsatz GS-HM-41 „Grundsätze für die Prüfung und Zertifizierung von Prüfsachverständigen für Krane.“ Fragen können Interessierte an pz-personen.fbhm@bghm.de richten.
Ausgabe 3/2025