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Ein Beschäftigter nahm an einem Fußballturnier seines Arbeitgebers teil und verletzte sich während eines Spiels das Knie. Das Bundessozialgericht entschied: Es handelt sich nicht um einen Arbeitsunfall. Warum?
Bei einem jährlich stattfindenden Fußballturnier einer Unternehmensgruppe traten Mannschaften gegeneinander an, die aus Mitarbeitenden bestanden. Der Kläger verletzte sich während eines Spiels das Knie. Das Bundessozialgericht stellte fest: Mit der Teilnahme am Turnier und am Spiel selbst erfüllte er keine geschuldete Haupt- oder Nebenpflicht aus seinem Beschäftigungsverhältnis.
Zugleich handelte es sich nicht um eine Teilnahme am Betriebssport, bei dem Teilnehmende unfallversichert sind. Dafür fehlte es in erster Linie an dem bezweckten Ausgleich für berufliche Belastungen und einer Regelmäßigkeit der sportlichen Betätigung. Stattdessen stand der Wettkampfcharakter im Vordergrund, der den Versicherungsschutz ausschließt.
Das Turnier stand auch nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung unter Versicherungsschutz. Diese muss darauf abzielen, die Zusammengehörigkeit der Beschäftigten zu fördern. Handelt es sich um eine rein sportliche Veranstaltung, die von vornherein so geplant ist, dass aufgrund ihrer Eigenart ein nennenswerter Teil der Belegschaft nicht teilnimmt, fehlt es an diesem betrieblichen Zusammenhang. Ist nicht die ganze Gemeinschaft der Mitarbeitenden eingeladen, kann der Gemeinschaftszweck nicht erfüllt werden.
Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung folgte auch nicht aus dem Umstand, dass von Arbeitgeberseite während des Turniers Lebensmittel und Getränke angeboten wurden und eine Hüpfburg bereitgestellt wurde. Dies führte nicht dazu, dass das Turnier in ein Veranstaltungsprogramm, das sich an alle Beschäftigten richtet, einbezogen war. Die Teilnahme des Klägers an dem Fußballturnier kann hier auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Werbung seiner versicherten Tätigkeit als Beschäftigter zugerechnet werden. Denn das Fußballturnier war eine unternehmensinterne Veranstaltung (BSG, Urteil vom 26. September 2024, Az. B 2 U 14/22 R).
Thomas Dunz, BGHM
Ausgabe 3/2025