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Werden in Räumen, an technischen Einrichtungen für die Absaugung und Lüftung oder an Einrichtungen für den Brand- und Explosionsschutz flüssige Beschichtungsstoffe verarbeitet, sind Arbeitsschutzmaßnahmen zu ergreifen. Welche notwendig sind, wird in der DGUV Information 209-046 „Verarbeiten von flüssigen Beschichtungsstoffen – Brand- und Explosionsschutz“ erläutert.
Die Publikation wurde jetzt grundlegend überarbeitet – neben dem neuen Titel gibt es einige inhaltliche Änderungen und Ergänzungen. Die wichtigsten Änderungen, die die DGUV Information 209-046 im Vergleich zur Vorgängerversion aufweist, sind bei der Festlegung der explosionsgefährdeten Bereiche (Ex-Bereiche) in Spritzlackieranlagen und bei der zugehörigen Zoneneinteilung zu finden.
Die Anforderungen wurden reduziert: Bei den meisten manuell bedienten Anlagen ist der abluftführende Teil der Absaugung jetzt ebenso zonenfrei wie der Bereich an ständigen Öffnungen, zum Beispiel an Spritzlackierständen (Abbildung 1).
Diese Festlegungen entsprechen den Anforderungen der aktuellen europäischen Sicherheitsnorm für Lackierkabinen DIN EN 16985:2019 „Lackierkabinen für organische Beschichtungsstoffe – Sicherheitsanforderungen“. Wichtig für die Praxis: Die Erleichterungen dürfen auch auf Anlagen angewendet werden, die der vorherigen Normengeneration (zum Beispiel EN 12215 „Spritzkabinen für flüssige organische Beschichtungsstoffe“) entsprechen. Das Explosionsschutzdokument muss hierfür entsprechend überarbeitet werden.
Bei den Verarbeitungsbeispielen, die in Anhang 1 der DGUV Information zu finden sind, wird nun auch beispielhaft die Ex-Zoneneinteilung an Pistolenreinigungsgeräten dargestellt. Die baulichen Brandschutzanforderungen wurden zudem um einige Details ergänzt. So wurde etwa die Höhe der erforderlichen brandschutztechnischen Abtrennung im Aufstellungsbereich einer Lackiereinrichtung mit Feuerwiderstandsklasse F90 definiert (Abbildung 2).
Neu in der Schrift sind auch konkrete Hinweise, wie Lacktrockner sicher und ohne Explosionsgefahr betrieben werden. Sie stammen aus einem zurückgezogenen Kapitel der DGUV Regel 100-500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“.
Im Kapitel „Lagern und Bereithalten“ wurden die Anforderungen der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ vervollständigt.
Weitere Informationen zu Farbversorgungsräumen unter Berücksichtigung der ebenfalls überarbeiteten Sicherheitsnorm EN 12621 „Förder- und Umlaufanlagen für Beschichtungsstoffe unter Druck – Sicherheitsanforderungen“ wurden in dem Kapitel ergänzt.
Roland Knopp, BGHM
Die Musterdokumente zum Explosionsschutz aus Anhang 5.1 der DGUV Information 209-046 stehen online als editierbare Word- Dateien zur Verfügung. Sie unterstützen in der betrieblichen Praxis dabei, das Explosionsschutzdokument nach der Betriebssicherheitsverordnung und der Gefahrstoffverordnung zu erstellen.
Ausgabe 4/2025