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Ausführliche Verfahrensbeschreibungen für Maschinenhersteller, eine geänderte Aufteilung der gefährlichen Maschinen, „Künstliche Intelligenz“ und „Cybersicherheit“ als neue Aspekte: Dies sind nur einige der Änderungen, mit denen die neue europäische Maschinenverordnung in Kraft getreten ist und die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG abgelöst hat. Am 14. Juli ist die neue europäische Maschinenverordnung in Kraft getreten.
Für verschiedene diesem Recht unterworfene Gruppen gibt es unterschiedliche Umsetzungsfristen (siehe Tabelle). Von den Marktteilnehmern ist die Verordnung beispielsweise 42 Monate nach Inkraftsetzen anzuwenden. Bis alle Fristen erfüllt sind, gilt die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (MRL), die von der neuen Maschinenverordnung abgelöst wurde, weiter. Der Begriff „Marktteilnehmer“ ist übrigens eine der Neuerungen und umfasst Hersteller, autorisierte Repräsentanten des Herstellers in der EU, Importeure oder Verkäufer. Die neue Maschinenverordnung muss nun in ein nationales Durchführungsgesetz gegossen werden, in dem unter anderem Regelungen zur Amtssprache und zu Strafen zu finden sein werden.
Zum einen wurden in der neuen Maschinenverordnung die Verfahren, die sowohl die Mitgliedsstaaten als auch die EU-Kommission betreffen, dem „New Legislative Framework“ (NLF) angepasst. Der NLF bestimmt unter anderem die Regeln für die Konformitätserklärung, bei der geprüft wird, ob ein Produkt den EU-Vorschriften und -Normen entspricht. Zudem sind die Verfahren, die zur Konformitätserlangung durch die Maschinenhersteller führen, ausführlich und abschließend bestimmt worden. Zum anderen wurden technische Inhalte geschärft und angepasst. Neben besser verständlich aufgebauten Unterpunkten ist nicht nur die geänderte Aufteilung des neuen Anhangs I „Hochrisiko-Maschinen", der als gefährlich angesehene Maschinen betrifft, nennenswert, sondern auch die Implementierung der Themen „Künstliche Intelligenz“ (KI) und „Cybersicherheit“.
Die beiden Aspekte sind direkt in der Maschinenverordnung verortet, die hier unmittelbar angewendet werden kann und daher keiner nationalen Gesetzgebung – also zum Beispiel einer Verordnung zum Produkt- und Gerätesicherheitsgesetz – bedarf. Zudem wurden die Anhänge neu strukturiert. Anhang I der MRL ist in der neuen Verordnung Anhang III, Anhang IV der MRL wurde zu Anhang I. Weitere zentrale Aspekte der Maschinenverordnung:
Christoph Preuße, BGHM
Mit ihren Neuerungen und Schärfungen ist die europäische Maschinenverordnung in meinen Augen gut gelungen. Viele Positionen der deutschen Interessenvertretungen wurden eingearbeitet, und sie passt sich gut in die aktuelle europäische Rechtssetzung ein.
Ausgabe 5/2023