Alle Jahre wieder …
Versicherungsschutz bei Weihnachtsfeier und Co.
Die betrieblichen Weihnachts- und Jahresabschlussfeiern stehen in den kommenden Wochen wieder bevor. Und auch im Laufe des Jahres gibt es in vielen Betrieben gemeinsame Aktivitäten wie eine Feier oder einen Ausflug – schließlich sind sie gut für das Betriebsklima. Doch wann ist wer bei welcher betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung gesetzlich unfallversichert? Die häufigsten Fragen und Antworten dazu im Überblick.
Um betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen von nicht versicherten Veranstaltungen mit überwiegend privatem Charakter abzugrenzen, hat das Bundessozialgericht Kriterien entwickelt. Entscheidend für den Versicherungsschutz für betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen, also etwa Weihnachtsfeiern oder Betriebsausflüge, ist, dass
- die Unternehmensleitung der Veranstalter ist oder die Veranstaltung im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung stattfindet. Das heißt, die Veranstaltung muss von der Leitung gebilligt und gefördert werden, etwa dadurch, dass sie während der Arbeitszeit stattfindet.
- die Unternehmensleitung oder eine von ihr beauftragte Person anwesend ist.
- die Veranstaltung dazu dient, die Verbundenheit zwischen der Belegschaft untereinander und der Leitung zu fördern.
- der Teilnehmerkreis im Wesentlichen aus Betriebsangehörigen besteht und die Veranstaltung allen Beschäftigten der jeweiligen Organisationseinheit offensteht.
Insbesondere bei geringer Beteiligung der Beschäftigten ist hier eine Gesamtbetrachtung aller Voraussetzungen erforderlich, weil dann fraglich ist, ob der Gemeinschaftszweck erfüllt werden kann.

Muss die Veranstaltung auf dem Firmengelände stattfinden?
Liegen die oben genannten Voraussetzungen vor, ist es für den Versicherungsschutz unerheblich, ob zum Beispiel eine Feier in einem Restaurant, in einer angemieteten Halle, im Unternehmen oder an einem anderen Ort stattfindet.
Kann auch ein Sportevent eine versicherte Veranstaltung sein?
Auch hier gilt, dass die Veranstaltung allen Beschäftigten offenstehen muss. Veranstaltungen, die sich beispielsweise nur an die sportlich aktiven Beschäftigten oder Führungskräfte richten, können den Gemeinschaftszweck nicht fördern. Ebenso wenig gilt das für Veranstaltungen mit einem besonderen Risiko, also zum Beispiel ein Kletterevent, ein Rennen auf der Kartbahn oder eine Ballonfahrt, an denen etwa Schwangere und Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mit einer Behinderung nicht teilnehmen können.
Sind auch die Wege zur Veranstaltung und wieder zurück versichert?
Die direkten Wege beispielsweise von der und zur Weihnachtsfeier werden versicherungsrechtlich wie Arbeitswege behandelt. Der Anfahrtsweg beginnt mit dem Verlassen des Wohngebäudes und endet mit dem Betreten der Örtlichkeit, in der gefeiert wird. Auch wer im Rahmen einer Fahrgemeinschaft mit anderen zur Feier und wieder zurück fährt, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Wird der Weg jedoch aus privaten Gründen unterbrochen, beispielsweise zum Tanken oder zum Einkaufen, erlischt der Versicherungsschutz für die Dauer der Unterbrechung.
Welche Tätigkeiten sind bei Veranstaltungen versichert?
Für die Dauer einer Gemeinschaftsveranstaltung stehen Beschäftigte grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung – und zwar bei allen Tätigkeiten, die dem Zweck der Veranstaltung dienen beziehungsweise im Programm vorgesehen sind. Es stehen folglich nur solche Verrichtungen unter Versicherungsschutz, die mit dem Zweck der Veranstaltung vereinbar sind. Rein eigenwirtschaftliche Verrichtungen sind nicht versichert. Zu Letzteren gehören zum Beispiel die Verrichtung der Notdurft, die Körperpflege oder Anschlussfeiern. Auch eine Übernachtung beispielsweise im Hotel steht nicht unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz.
Stehen auch die Vorbereitungen unter Versicherungsschutz?
Ja, auch die unmittelbaren Vorbereitungen wie das Dekorieren des Raums, das Aufdecken von Geschirr oder das Schmücken des Weihnachtsbaums stehen unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz.
Kann auch die Weihnachtsfeier einer einzelnen Abteilung versichert sein?
Insbesondere in großen Unternehmen sind die Veranstaltungen von kleineren Organisationseinheiten versichert, sofern die Leitung der Einheit als Veranstalter fungiert und daran teilnimmt und zusätzlich Einvernehmen mit der Unternehmensleitung besteht, dass die Veranstaltung durchgeführt wird. Das Einvernehmen kann sich aus der direkten Absprache oder aus der gelebten Unternehmenskultur ergeben. In einem solchen Fall ist es nicht erforderlich, dass die Unternehmensleitung an der Veranstaltung teilnimmt. Die Teilnahme der Leitung der Organisationseinheit ist ausreichend.
Gilt dies auch für Veranstaltungen an einzelnen Standorten?
Bei größeren Betrieben gelten die Voraussetzungen der Rechtsprechung entsprechend für Veranstaltungen räumlich eigenständiger Organisationseinheiten, wie zum Beispiel einzelner Filialen oder Standorte. Entscheidend ist auch hier: Die Filial- oder Standortleitung lädt ein und nimmt an der Feier teil. Wichtig ist, dass alle Angehörigen des jeweiligen Standortes grundsätzlich an der Feier teilnehmen können.
Muss die Veranstaltung in der Arbeitszeit oder an einem Werktag stattfinden?
An welchen Wochentagen oder zu welcher Uhrzeit die Veranstaltung durchgeführt wird, ist für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz unerheblich. Sie kann grundsätzlich auch an arbeitsfreien Tagen, an mehreren Tagen und im Inland wie im Ausland stattfinden.
Wann endet der Versicherungsschutz?
Die Gemeinschaftsveranstaltung – und damit auch der Versicherungsschutz – endet, wenn sie nicht mehr vom Willen des Unternehmers, der Unternehmerin oder eines Beauftragten getragen ist. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn das Ende ausdrücklich verkündet wird oder es sich um eine eigenwirtschaftliche Anschlussfeier handelt.
Mit dem offiziellen Ende der Veranstaltung erlischt auch der gesetzliche Unfallversicherungsschutz. Feiern einige Kollegen im kleinen Kreis noch weiter, dann ist das eine Privatveranstaltung. Ebenso endet der Versicherungsschutz für diejenigen Personen, die sich einzeln oder als Gruppe während der eigentlichen Weihnachtsfeier von ihr entfernen, etwa um andernorts allein weiter zu feiern. Versichert ist jedoch der Heimweg von der Veranstaltung, wenn er innerhalb von zwei Stunden angetreten wird.
Sind nur aktive Beschäftigte versichert?
Auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich zum Zeitpunkt der Veranstaltung zum Beispiel in Elternzeit befinden, also vorübergehend nicht aktiv im Unternehmen tätig sind, haben im Falle ihrer Teilnahme Versicherungsschutz. Nicht versichert sind in der Regel dagegen ehemalige Betriebsangehörige, Familienmitglieder oder Gäste. Findet die Feier jedoch auf dem Betriebsgelände statt, kann ein Versicherungsschutz dieser Gruppen gemäß der Satzung der BGHM gegeben sein. Gemäß dieser sind Familienangehörige, die nicht im Unter nehmen beschäftigt sind, aber die Stätte des Unternehmens im Auftrag oder mit Zustimmung des Unternehmens aufsuchen oder auf ihr verkehren, während ihres Aufenthalts bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten beitragsfrei versichert.
Hebt Alkoholkonsum den Versicherungsschutz auf?
Ist die Unfallursache allein auf den Konsum von Alkohol zurückzuführen, handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall. Dementsprechend liegt auch kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz vor.
Wie melde ich einen Unfall auf der Weihnachtsfeier?
Arbeitsunfälle müssen vom Arbeitgeber binnen drei Tagen mit Hilfe einer Unfallanzeige bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger gemeldet werden. Das gilt auch für Unfälle während einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung.
Thomas Dunz, BGHM
Ausgabe 5/2025