Arbeitsunfall – ja oder nein?
Autounfall beim Abholen von Arbeitsmaterialien
Wer nach einem Wochenendausflug erst nach Hause fährt, um Arbeitsmaterialien zu holen, ist auf diesem Weg unter bestimmten Bedingungen gesetzlich unfallversichert. Das zeigt ein Urteil des 2. Senats des Bundessozialgerichts (BSG, 26. September 2024, B 2 U 15/22 R). Worauf es ankommt.
Nach einem Wochenendausflug fuhr eine Beschäftigte morgens zu ihrer Wohnung, in der sich Schlüssel und Unterlagen befanden, die sie für den folgenden Arbeitseinsatz bei der Eröffnung eines Gemeindezentrums benötigte. Wenige Kilometer vor ihrem Wohnort verunglückte sie jedoch mit dem Pkw und wurde schwer verletzt. Die zuständige Berufsgenossenschaft und die Vorinstanzen lehnten die Anerkennung eines Wegeunfalls ab. Begründung: Maßgeblich ist die sogenannte objektivierte Handlungstendenz zum Unfallzeitpunkt.
Klärung der Umstände - Wegeunfall oder Betriebsweg?

Das Ziel der Handlung, die zum Unfall geführt hat, muss also entweder auf die Erreichung der Arbeitsstätte (Wegeunfall) oder auf die Zurücklegung eines betrieblichen Wegs ausgerichtet gewesen sein (Betriebsweg). Im Fall der Beschäftigten war nach den Vorinstanzen die Handlungstendenz darauf gerichtet, ihre private Wohnung zu erreichen, und nicht darauf, am Arbeitsort anzukommen. Gegen diese Entscheidung legte die Beschäftigte Revision ein.
Das Ergebnis: Das Landessozialgericht muss den Sachverhalt aufklären. Denn sie kann sich unter bestimmten Umständen auf einem versicherten Betriebsweg befunden haben – beispielsweise dann, wenn sie die Strecke zu ihrer Wohnung zurückgelegt hat, um Arbeitsschlüssel und -unterlagen auf Weisung ihres Arbeitgebers zu holen. Besteht eine beschäftigungsbezogene Pflicht oder ausdrückliche Weisung, kann der Weg von einem dritten Ort, wie zum Beispiel dem Wochenendquartier, zur Wohnung zwecks Aufnahme von Arbeitsmaterialien für einen Arbeitseinsatz als Betriebsweg versichert sein.
Falls keine solche Weisung feststellbar ist, kann der Weg dennoch gesetzlich unfallversichert gewesen sein, weil die Beschäftigte in ihrer Wohnung verwahrtes Arbeitsgerät holen wollte (Paragraf 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII), das für die Aufnahme oder Verrichtung ihrer Arbeit unentbehrlich war. Dazu kann auch ein Arbeitsschlüssel gehören.
Thomas Dunz, BGHM
Ausgabe 6/2025