Versicherungsschutz bei Wegeunfällen
Umwege erlaubt?
Unfälle auf dem Weg von der oder zur Arbeit stehen grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Doch was gilt, wenn Beschäftigte nicht den unmittelbaren Weg zur Betriebsstätte oder nach Hause nehmen?
Wegeunfälle sind Unfälle, die sich beim Zurücklegen des unmittelbaren Weges zur versicherten Tätigkeit und von dieser zurück ereignen. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz beginnt mit dem Verlassen der Wohnung, der Arbeitsstätte oder eines dritten Ortes durch die Außentür und endet mit dem Erreichen des Ziels. Maßgeblich für den Versicherungsschutz ist, ob die versicherte Person zum Unfallzeitpunkt tatsächlich auf dem Weg zur Arbeitsstätte beziehungsweise von dieser zurück war oder ein privates, sogenanntes eigenwirtschaftliches Ziel verfolgte.
Dabei geht es um die Handlungstendenz, die durch objektiv feststellbare Umstände belegbar sein muss. Aber auch Umwege können unter bestimmten Voraussetzungen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Das zeigen die folgenden Beispiele.

Verkehrsmittel und Wegstrecke
Ich fahre mal mit dem Pkw, mal mit dem Fahrrad zur Arbeit. Wenn ich mit dem Pkw fahre, nehme ich nicht den kürzesten Weg durch die Stadt, sondern den etwas längeren, aber schnelleren über die Umgehungsstraße. Spielt das eine Rolle für den Versicherungsschutz? Was ist, wenn ich mal die Ausfahrt verpasse?
Versicherte können das Verkehrsmittel für den Arbeitsweg grundsätzlich frei wählen, solange es dem unmittelbaren Weg zur oder von der Arbeit dient. Der unmittelbare Weg muss nicht der kürzeste sein. Gibt es sachliche Gründe für die längere Strecke, etwa mehr Verkehrssicherheit, einen Zeitgewinn oder die Möglichkeit einen Stau zu umfahren, besteht dennoch Versicherungsschutz. Irrtümliches Abweichen vom unmittelbaren Weg ist nur versichert, wenn es mit dem Zurücklegen des Weges in Zusammenhang steht, zum Beispiel aufgrund der Witterung, nicht jedoch bei einer Ablenkung aus dem eigenwirtschaftlichen Bereich, beispielsweise einem privaten Telefonat.
Wegeunterbrechung
Ich halte manchmal auf dem Heimweg am Straßenrand an, um an einem Marktstand Obst einzukaufen. Manchmal gehe ich zu Fuß zu einem in der Nähe der Arbeitsstelle gelegenen Frisör, bevor ich nach Hause fahre. Bin ich versichert?
Wird der Arbeitsweg aus privaten Gründen für weniger als zwei Stunden unterbrochen, greift der Versicherungsschutz erst wieder, wenn der unmittelbare Weg zu oder von der Arbeitsstätte erneut aufgenommen wird. Bei einer Unterbrechung von mehr als zwei Stunden besteht im Anschluss an die Unterbrechung kein Versicherungsschutz mehr.
Umwege bei Fahrgemeinschaften
Mein Lebensgefährte, eine Arbeitskollegin und ich bilden eine Fahrgemeinschaft. Meinen Lebensgefährten setze ich an dessen Betrieb ab, bevor ich die Arbeitskollegin von ihrer Wohnung abhole und mit ihr weiter zu unserer Arbeitsstätte fahre. Bin ich auf den Umwegen versichert?
Umwege, die für Fahrgemeinschaften notwendigerweise in Kauf genommen werden, sind gesetzlich unfallversichert. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Mitfahrerinnen und Mitfahrer an unterschiedlichen Orten zu- oder aussteigen.
Umwege für die Kinderbetreuung
Ich bringe mein vierjähriges Kind vormittags in die Kita und fahre von dort zu meiner Arbeit. Wenn die Kita zu hat, bringe ich mein Kind stattdessen zur Oma. Welche Wege sind versichert?
Versichert sind Umwege auch dann, wenn Beschäftigte Kinder, die mit ihnen in einem Haushalt leben, wegen der beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anvertrauen. Das muss keine professionelle Betreuung sein, sondern gemeint sind auch Verwandte oder Freunde. Die betreuenden Personen müssen aber zu einer „betreuenden Zuwendung“ in der Lage sein. Daher besteht zum Beispiel dann kein Versicherungsschutz, wenn das aufsichtsbedürftige Kind zu einem Treffpunkt mit anderen, in etwa gleichaltrigen Kindern gebracht wird, die von dort aus ohne Erwachsene gemeinsam zur Schule gehen.
Von einem dritten Ort zur Arbeit
Ich übernachte manchmal bei Freunden und fahre morgens direkt von dort zur Arbeit. Besteht auf diesem Weg gesetzlicher Unfallversicherungsschutz?
Beschäftigte können einen anderen Ort als die eigene Wohnung als Ausgangs- oder Endpunkt für den Arbeitsweg wählen. Auch in diesem Fall muss die Handlungstendenz für das Zurücklegen des Weges darauf gerichtet sein, entweder die Arbeitsstätte zu erreichen oder von ihr zurückzukehren. Der Aufenthalt am dritten Ort muss dabei länger als zwei Stunden gedauert haben.
Umkehr wegen vergessener Gegenstände
Ich habe neulich meine Brille vergessen, ohne die ich nicht arbeiten kann. Wäre ich versichert gewesen, wenn ich auf dem Weg zurück nach Hause oder dem Weg von dort wieder zur Arbeit einen Unfall gehabt hätte?
Kehrt eine Person auf dem Weg zur Arbeit um, weil sie einen Gegenstand vergessen hat, der notwendig ist, um die versicherte Tätigkeit aufzunehmen, also beispielsweise die Brille oder Arbeitsunterlagen, so besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Nicht versichert ist eine Umkehr aus privaten Gründen, also zum Beispiel, um etwas zu holen, das für ein privates Vorhaben nach Feierabend benötigt wird.
Wege zur sogenannten Familienwohnung
Ich bin längere Zeit auf einer Großbaustelle in A eingesetzt, meine Wohnung im entfernten B habe ich behalten. Dort wohnt meine Familie. In A habe ich ein Zimmer, um nicht täglich zwischen A und B hin- und herfahren zu müssen. Auf welchen Wegen bin ich versichert?
Haben Beschäftigte wegen der Entfernung zum Tätigkeitsort dort eine Unterkunft und an einem anderen Ort eine Wohnung, die den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse darstellt – die sogenannte ständige Familienwohnung –, besteht auch auf Wegen von und zu dieser Familienwohnung Versicherungsschutz. Dies gilt sowohl für Wege zwischen Unterkunft und Familienwohnung als auch für Wege zwischen Arbeitsstelle und Familienwohnung. Es gelten dabei die üblichen Regeln für Wege von der und zur Arbeit.
Wege auf dem Betriebsgelände zur Kantine oder Toilette
Bin ich versichert, wenn ich auf der Arbeit auf die Toilette muss oder mittags in die Werkskantine essen gehe?
Die Nahrungsaufnahme und die Verrichtung der Notdurft selbst sind grundsätzlich privater Natur und somit nicht versichert. Die Wege zur Essensaufnahme in die Kantine oder zur Toilette sind dagegen in der Regel versichert, weil aufgrund der eigentlich notwendigen Anwesenheit im Betrieb sowie zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit ein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit besteht. Der Versicherungsschutz endet und beginnt mit Durchschreiten der Außentür zur Toilettenanlage oder zur Kantine.
Essenskauf oder Essen außerhalb der Arbeitsstätte
In der Mittagspause gehe ich oft zu einem Imbiss in der Nähe meiner Arbeitsstelle etwas essen oder ich hole mir ein Brötchen, das ich mit zur Arbeit nehme. Wie bin ich dabei versichert?
Macht sich eine versicherte Person auf den Weg zu einem Ort außerhalb der Arbeitsstätte, um dort zu essen oder Essen zu kaufen, sind Hin- und Rückweg versichert. Für den Kauf gilt der Versicherungsschutz, wenn die Nahrungsmittel für den baldigen Verzehr am Arbeitsplatz bestimmt sind. Versichert ist das Zurücklegen der Wege, nicht der Aufenthalt am Ort des Nahrungskaufs.
Harald Kamp, BGHM
Ausgabe 6/2025