Besondere Maßnahmen für besondere Gefährdungen

Schwerpunktthema: Arbeiten in engen Räumen

Unfälle zeigen immer wieder, dass Arbeiten in Tanks, Behältern und engen Räumen zu den Tätigkeiten mit erhöhtem Risikopotenzial gehören. Der Aufenthalt in solchen Bereichen, etwa für Wartungs-, Inspektions-, Reparatur- und Reinigungsarbeiten, wird als „Befahren“ bezeichnet. Auch wenn sich eine Person hineinbeugt, fällt das bereits unter den Begriff des Befahrens, da die möglichen Gefährdungen in engen Räumen direkt wirksam werden können.

Folgende Unfälle könnten sich so zugetragen haben.

Enge Räume: Besondere Maßnahmen für besondere Gefährdungen
© feverpitched/123RF.com

Unfallbeispiel 1

Der Schlosser Dieter H. führt mit einem Autogenbrenner vorbereitende Anwärmarbeiten in einem gereinigten Tank aus. Die Installation einer Absaugung wird als nicht notwendig angesehen und es wird darauf verzichtet. Während der Tätigkeit atmet H. sogenannte nitrose Gase (NOx) ein. Diese Gase bilden sich im Randbereich der Brennerflamme bei Temperaturen oberhalb von 1.000 Grad Celsius aus dem Sauerstoff und dem Stickstoff der Luft. Nach Feierabend klagt H. über Atemnot. Ein herbeigerufener Arzt verweist ihn an ein Krankenhaus, wo er kurze Zeit später an einer NOx-Vergiftung verstirbt.

Unfallbeispiel 2

Auf einer Schiffswerft stürzt der Industriereiniger Felix S. bei Reinigungsarbeiten in einem Schweröltank eines Containerschiffes. Dabei verletzt er sich schwer an Hals- und Brustwirbeln. Die alarmierte Feuerwehr findet eine besonders schwierige Rettungssituation vor. Das Rettungsteam muss zunächst mittels einer Gondel in die Ladeluke gehoben werden, um von dort über eine kleine Zugangsöffnung zum Verletzten vorzudringen. Auch der Rückweg über mehrere Ebenen mit zahlreichen engen Durchstiegen ist kompliziert. Erst nach knapp zwei Stunden können zehn Rettungskräfte den Verletzten einem Notarzt für den Transport in die Klinik übergeben.

Unfallbeispiel 3: Mit einer Spritzpistole trägt der Lackierer Martin M. die erste Farbschicht in einem gereinigten Tank auf. Bedingt durch kühle Umgebungsbedingungen wird der Farbe zur besseren Verwendbarkeit ein leicht entzündliches Verdünnungsmittel beigemischt. Die zur Ausleuchtung des Arbeitsbereichs verwendete Leuchte ist nicht explosionsgeschützt ausgeführt und darf daher in Arbeitsbereichen mit möglicher explosionsfähiger Atmosphäre nicht eingesetzt werden. Während der weiteren Arbeiten kommt es zu einer Verpuffung. Der Mitarbeiter wird dabei schwer verletzt.

Ab wann ist ein Raum ein enger Raum?

Die Zahl der Unfälle durch Explosionen, Erstickungsgase oder elektrischen Strom nimmt zu, je kleiner die Abmessungen eines Raumes sind. Ab welcher Größe ein Raum ein enger Raum ist, ist nicht eindeutig definiert. Es handelt sich jedoch in der Regel um Bereiche, die überwiegend oder vollständig von festen Wandungen umgeben sind. Meist stehen nur enge Zugänge zur Verfügung. Dies kann dazu führen, dass kein oder nur ein geringer Luftaustausch erfolgt.

Der Umgang mit vorhandenen oder zu beseitigenden Stoffen, Verunreinigungen und Anbackungen kann zur Folge haben, dass sich Gefahrstoffe ansammeln oder Sauerstoffmangel eintritt. Auch Bereiche, die nur teilweise von festen Wandungen umgeben sind, in denen aber die gerade beschriebenen Atmosphären auftreten können, zählen zu engen Räumen.

Hierzu gehören beispielsweise neben vielen anderen:

  • Gruben, Schächte, Kanäle
  • Schiffsräume
  • Hohlräume von Bauwerken und Maschinen
  • Kastenträger von Brücken und Kranen
  • Naben, Rotorblätter und Spinner von Windenergieanlagen

Ein besonderes Augenmerk verdienen die Zugangsöffnungen zu den Tanks, Behältern und engen Räumen, denn hier entscheidet sich, wie im Ernstfall die Rettung von Personen gestaltet werden kann. Im Anhang der DGUV Regel 113-004 „Behälter, Silos und enge Räume“ und in der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 507 „Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern“ werden Mindestmaße für Zugangsöffnungen empfohlen.

Ein Durchmesser unter 500 mm ist danach zu vermeiden. Aktuell existieren Normen, die in Ausnahmefällen Zugangsöffnungen von 420 x 320 mm und auch kleiner zulassen. Zur Veranschaulichung: Diese Durchgangsgröße entspricht in etwa der Größe eines DIN-A3-Blattes, durch die im Unglücksfall eine Person gerettet werden muss.

Zur weiteren Betrachtung gehören die verschiedenen Zugangsverfahren. Selten ist ein einfacher Zugang ohne weitere Hilfsmittel möglich. Meist werden diese Arbeitsbereiche über Leitern befahren. Auch hochziehbare Personenaufnahmemittel oder seilunterstützte Zugangs- und Positionierungsverfahren sind anzutreffen und in der Arbeitsablaufplanung und in den Rettungskonzepten entsprechend zu berücksichtigen.

Einstiegssituation in einen Kessel
Einstiegssituation in einen Kessel
© BGHM

Durch die beschriebenen Bedingungen können Gefährdungen entstehen, wie sie an anderen Arbeitsplätzen in dieser Form nicht auftreten. Eine gründliche Planung und eine gut organisierte Vorbereitung für diese unfallträchtigen Arbeiten sind daher unumgänglich.

Ohne Befahrerlaubnis geht nichts

Arbeiten in engen Räumen müssen vom Unternehmer beziehungsweise der Unternehmerin selbst oder von fachlich geeigneten Personen, sogenannten Aufsichtführenden, geleitet und beaufsichtigt werden. Die Leitung der Arbeiten umfasst die Auswahl und Unterweisung der Beschäftigten, die Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen, die Bewertung der damit verbundenen Risiken und die Ableitung von Schutzmaßnahmen.

Siloeinfahreinrichtung
Siloeinfahreinrichtung
© DGUV

Zudem ist ein Befahrerlaubnisschein auszustellen. Er stellt eine Gefährdungsbeurteilung für den konkreten Arbeitseinsatz dar. Auf diesem Schriftstück sind alle erforderlichen Maßnahmen zur sicheren Durchführung des Arbeitsauftrags festzulegen. Im Anhang 1 der DGUV Regel 113-004 ist ein Muster-Erlaubnisschein abgebildet, der verwendet werden kann, dazu jedoch an betriebsspezifische Belange angepasst werden muss.

Der Befahrerlaubnisschein dient zudem als Checkliste, damit bei der Planung der Arbeiten keine wesentlichen Maßnahmen vergessen werden. Liegen immer gleiche Arbeitsbedingungen vor und gelten stets die gleichen Schutzmaßnahmen als wirksam, kann eine Befahrerlaubnis durch eine schriftliche Betriebsanweisung ersetzt werden.

Aber Achtung: Hier gilt es genau hinzusehen, dass die Voraussetzungen tatsächlich immer die gleichen sind.

Vor und während der Arbeit

Vor dem Befahren der engen Räume sind die vorherrschenden atmosphärischen Verhältnisse zu bestimmen. Steht atembare Luft zur Verfügung oder existieren gesundheitsgefährdende Bedingungen? Um dies zu ermitteln, sind die engen Räume durch Personen mit erforderlicher Fachkunde nach dem DGUV Grundsatz 313-002 freizumessen.

Das Ergebnis der Freimessung ist im Erlaubnisschein zu dokumentieren und entscheidet über die weiteren Maßnahmen: Kann der Bereich ohne weitere Schritte befahren werden beziehungsweise ist es möglich, durch lüftungstechnische Maßnahmen die atmosphärischen Bedingungen nachhaltig zu verbessern? Oder ist ein Befahren ausschließlich mit geeignetem, also fremdbelüftetem Atemschutz zulässig?

Sollten die Messungen das Vorliegen einer explosionsfähigen Atmosphäre ergeben, hat dies entscheidenden Einfluss auf die Auswahl von Arbeitsverfahren und Arbeitsmitteln sowie auf die zu treffenden Schutzmaßnahmen.

Bei Arbeiten in engen Räumen müssen die Beschäftigten stets mit einem Sicherungsposten außerhalb des engen Raumes in Kontakt stehen. Der Sicherungsposten hat den sicheren Ablauf der Arbeiten zu beobachten, bei Eintritt von Ereignissen zusätzliche Hilfe herbeizurufen und erste Rettungsmaßnahmen einzuleiten. Dazu muss die Person über die Verwendung der Rettungsausrüstungen unterwiesen und mit den festgelegten Notfall- und Rettungsmaßnahmen vertraut sein.

Grundsätzlich sind auf Basis der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Tätigkeit alle mit den Arbeiten beauftragten Personen über die Gefährdungen und über die im Erlaubnisschein beschriebenen Schutzmaßnahmen zu unterweisen. Die Unterweisung ist zu dokumentieren. Aufsichtführende haben insbesondere sicherzustellen, dass mit den Arbeiten erst begonnen wird, wenn die im Erlaubnisschein festgelegten Schutzmaßnahmen, zum Beispiel Benutzung von Persönlicher Schutzausrüstung, getroffen sind.

Die Maßnahmen sind während der gesamten Arbeiten strikt einzuhalten. Der Gefahrenbereich ist zudem durch entsprechende Verbots- und Sicherheitszeichen kenntlich zu machen. Wenn die Arbeiten beendet sind, sich keine Person mehr in den engen Räumen aufhält und Gefährdungen auszuschließen sind, werden die Schutzmaßnahmen durch die aufsichtführende Person aufgehoben. Der Zeitpunkt der Aufhebung ist im Erlaubnisschein zu dokumentieren.

Fazit für den Arbeitsschutz

Arbeiten in Tanks, Behältern und engen Räumen gehören grundsätzlich zu den gefährlichen Tätigkeiten. Das große Risiko ergibt sich durch die räumliche Enge in Verbindung mit den erschwerten Zugangs- und Rettungsmöglichkeiten. Der Kontakt zu Gefahrstoffen, das Auftreten von Sauerstoffmangel oder eine mögliche explosionsfähige Atmosphäre erschweren die Arbeitsbedingungen zusätzlich.

Der gründlichen Planung und Vorbereitung der durchzuführenden Arbeiten kommen damit eine große Bedeutung zu. In einem Befahrerlaubnisschein sind alle Ergebnisse und die zu treffenden Maßnahmen übersichtlich zu dokumentieren. Die Unterlage ist zugleich die Gefährdungsbeurteilung und Checkliste für einen konkreten Arbeitsauftrag, damit keine wesentlichen Schutzmaßnahmen übersehen werden.

Bitte bedenken Sie, es gibt viel Papier im Arbeitsalltag, aber an einem Erlaubnisschein hängt unter Umständen Ihr Leben. Daher ist er mit größter Sorgfalt zu erstellen und penibel einzuhalten.

Michael Regenhardt, BGHM

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