Fachkundig planen – sicher und gesund arbeiten

Schwerpunktthema: Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

An vielen Arbeitsplätzen werden Stoffe verwendet oder freigesetzt, von denen Gefahren für die Gesundheit der Beschäftigten oder für die Umwelt ausgehen können. Das Wissen um diese Gefahren ist die Voraussetzung dafür, wirkungsvolle Schutzmaßnahmen zu identifizieren und zu ergreifen.

Einen Merksatz kennen Chemiestudierende vom ersten Semester an: „Erst das Wasser, dann die Säure, sonst passiert das Ungeheure.“ Er ist das kurze und prägnante Ergebnis einer Gefährdungsbeurteilung für den Umgang mit dem Gefahrstoff Säure und beschreibt eine geeignete Schutzmaßnahme: Wenn Säure und Wasser gemischt werden, entsteht viel Wärme. Wird wenig Wasser in eine Säure gegeben, erhitzt sich dieses Wasser sehr schnell, verdampft schlagartig und reißt Säuretröpfchen mit sich. Dabei können umstehende Personen erheblich verletzt werden. Wer also eine solche Mischung herstellen möchte, sollte die Säure ins Wasser geben, nicht umgekehrt.

Gefahrstoffe: Fachkundig planen – sicher und gesund arbeiten
© BGHM

Die folgenden zwei Beispiele zeigen ebenfalls, dass es beim Umgang mit Gefahrstoffen sehr wichtig ist, vorab Informationen über mögliche Gefährdungen gründlich zu ermitteln:

Nur mit dem Wissen um solche grundlegenden Gefährdungen können angemessene und wirksame Schutzmaßnahmen ergriffen werden.

Gefährdungsbeurteilung: fachkundig und kompetent

Um Beschäftigte zu schützen, fordert die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern deshalb zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten an ihrem Arbeitsplatz Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben beziehungsweise ob bei Tätigkeiten Gefahrstoffe freigesetzt werden können. Diese Gefährdungsbeurteilung muss fachkundig erfolgen. Die Fachkunde für die Gefährdungsbeurteilung nach GefStoffV umfasst eine geeignete Berufsausbildung oder eine einschlägige Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit sowie Kompetenz im Arbeitsschutz.

Kompetenz im Arbeitsschutz bedeutet, technisches Regelwerk – in diesem Fall die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) –, Hilfestellungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger, wie beispielsweise DGUV-Informationsschriften und die Empfehlungen zur Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger, sowie weitere Handlungsempfehlungen zu kennen und anwenden zu können. Verfügen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber selbst nicht über entsprechende Kenntnisse, so haben sie sich fachkundig beraten zu lassen. Fachkundig können insbesondere die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt sein.

Die Gefährdungsbeurteilung umfasst die

Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin darf Beschäftigte eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen umgesetzt wurden. Die Beschäftigten sind verpflichtet, die Schutzmaßnahmen anzuwenden. Hilfestellung für die Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen bietet die TRGS 400.

Informationen sammeln und bündeln

Wichtige Informationen über das Vorhandensein von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz geben die Gefahrenpiktogramme des weltweit einheitlichen Systems zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien – des Globally Harmonised System (GHS). Zu einer vollständigen Kennzeichnung gehören darüber hinaus die Signalworte „Gefahr“ oder „Achtung“, Hinweise auf Gefahren (H- und EUH-Sätze) und Sicherheitshinweise (P-Sätze). Einstufungs- und Kennzeichnungshinweise sind den jeweiligen Sicherheitsdatenblättern zu entnehmen.

Liegen diese Informationen nicht vor, müssen sie beim Hersteller oder Lieferanten eingefordert werden. Achtung: Das Fehlen einer Kennzeichnung bedeutet nicht, dass ein Einsatzstoff ungefährlich ist. Oft werden Gefahrstoffe erst durch eine Tätigkeit freigesetzt, wie zum Beispiel Rauche bei Löt- und Schweißarbeiten oder Holzstäube beim Schleifen von Holzwerkstoffen. Alle in einem Arbeitsbereich auftretenden Gefahrstoffe sind mit ihren gefährlichen Eigenschaften und den verwendeten Mengenbereichen in einem Gefahrstoffverzeichnis aufzulisten. Mit all diesen gesammelten und gebündelten Informationen erhält man einen guten Überblick für die Ableitung von Schutzmaßnahmen.

GHS-Gefahrenpiktogramme; Pictogramme
© UNECE

Expositionssituation

Ob eine Gesundheitsgefahr besteht, hängt davon ab, ob Gefahrstoffe in den Körper gelangen können. Neben der inhalativen Aufnahme, also der Aufnahme über die Atemwege, sind auch dermale und orale Expositionen zu berücksichtigen. Letztere beschreiben die Aufnahme über die Haut und den Mund. Für die Beurteilung einer inhalativen Gefährdung muss die Expositionshöhe bekannt sein. Dies kann beispielsweise über eine rechnerische Abschätzung oder mittels einer Messung erfolgen. Wertvolle Informationen dazu enthält die TRGS 402.

In Deutschland rechtsverbindliche Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) werden in der TRGS 900 veröffentlicht. Für bestimmte krebserzeugende Stoffe wurden rechtsverbindliche Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen abgeleitet, die in der TRGS 910 veröffentlicht sind. Diese Konzentrationen beschreiben den Zusammenhang zwischen der inhalativen Aufnahme eines krebserzeugenden Stoffes und der statistischen Wahrscheinlichkeit des Auftretens einer Krebserkrankung.

Bei Stoffen ohne einen verbindlichen nationalen Grenzwert müssen zur Überprüfung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen zum Beispiel Maximale Arbeitsplatzkonzentrationswerte, auch MAK-Werte genannt, EU-Arbeitsplatzrichtwerte oder internationale Grenzwerte herangezogen werden. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat sicherzustellen, dass die AGW eingehalten werden. Bei Tätigkeiten mit Hautkontakt zu Stoffen oder Zubereitungen sind auch Art, Ausmaß und Dauer der dermalen Gefährdung zu ermitteln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass hautresorptive Gefahrstoffe auch durch eine intakte Haut in den Körper gelangen können.

Wichtige Hilfestellungen bei der Gefährdungsermittlung und der Festlegung von Schutzmaßnahmen bietet die TRGS 401. Mangelnde Hygiene oder die Verwechslung mit Lebensmitteln begünstigt die orale Gefährdung. Hierzu zählt auch das Verschlucken von Stäuben oder Dämpfen, die inhalativ aufgenommen wurden.

Schutz mit dem STOP-Prinzip

Abhängig vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sind geeignete Schutzmaßnahmen nach dem STOP-Prinzip zu treffen (Substitution, technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen). Vorrangig ist zu prüfen, ob ein Gefahrstoff durch einen weniger gefährlichen Stoff ersetzt werden kann. Diese Substitutionsprüfung umfasst auch die Gestaltung von Verfahrensabläufen, beispielsweise dass ein geschlossenes System statt eines offenen Systems genutzt wird, und den Einsatz emissionsarmer Verwendungsformen, zum Beispiel pastöse statt staubende Zubereitungen zu verwenden. Unterstützung bei der Suche nach Ersatzstoffen und Ersatzverfahren geben die TRGS der Reihe 600.

Das Ergebnis der Substitutionsprüfung ist zu dokumentieren. Ist eine Substitution (S) nicht möglich, muss die Gefährdung für die Beschäftigten auf ein Minimum reduziert werden. Dabei haben technische Maßnahmen (T) grundsätzlich Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen (O). Die TRGS der Reihe 500 unterstützen bei der Auswahl von Schutzmaßnahmen. Wenn technische und organisatorische Maßnahmen nicht ausreichen, die Gefährdung auf ein sicheres Maß zu reduzieren, sind geeignete Persönliche Schutzausrüstungen anzuwenden, die zu den persönlichen Schutzmaßnahmen gehören (P).

Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ist immer die Maßgabe, Gefahrenbereiche räumlich zu begrenzen, Verschleppungen in andere Arbeitsbereiche zu verhindern und die Gefahrstoffmengen am Arbeitsplatz möglichst auf den Bedarf für eine Schicht zu reduzieren. Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B sind zusätzlich Warn- und Sicherheitszeichen anzubringen und es ist ein risikobezogenes Maßnahmenkonzept anzuwenden. Nähere Informationen enthält die TRGS 910.

Betriebsanweisung, Unterweisung, Arbeitsmedizinische Vorsorge

Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung und die daraus abgeleiteten Schutzmaßnahmen sind in Betriebsanweisungen zusammenzufassen und den Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit zugänglich zu machen. Betriebsanweisungen sind arbeitsplatz-, tätigkeits- und stoffbezogene verbindliche schriftliche Anordnungen und Verhaltensregeln des Arbeitgebers an Beschäftigte. Sie dienen als Grundlage für die regelmäßig, mindestens einmal pro Jahr durchzuführenden Unterweisungen.

Teil dieser Unterweisungen ist eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung. Die Vermittlung von Hintergrundwissen über die schädigende Wirkung von Stoffen soll das Verständnis der Beschäftigten für die Notwendigkeit der Schutzmaßnahmen und die Arbeitsmedizinische Vorsorge fördern. In Abhängigkeit von den ermittelten Gefährdungen ist die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt an dieser Beratung zu beteiligen. Die Durchführung der Unterweisung ist zu dokumentieren und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Nähere Informationen finden sich in der TRGS 555.

In Abhängigkeit von den am Arbeitsplatz ermittelten Gefährdungen müssen oder können die Beschäftigten an einer Arbeitsmedizinischen Vorsorge teilnehmen. Es wird zwischen Wunsch-, Angebots- und Pflichtvorsorge unterschieden. Einzelheiten regelt die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV).

Dr. Uwe Pucknat, BGHM

Ablaufschema für eine Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen aus TRGS 400 Anhang 1
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