Schwerpunktthema: Heizungsbau
Arbeitsschutz auf Bau- und Montagestellen in der SHK-Branche
Der Heizungsbau ist ein zentraler und vielschichtiger Bereich in der Gebäudetechnik. Häufig führen die Beschäftigten Montage- und Installationsarbeiten aus. Dabei sind sie erfahrungsgemäß aufgrund der immer wechselnden örtlichen Verhältnisse einer höheren Gefährdung ausgesetzt als diejenigen Kolleginnen und Kollegen, die mit ihrem stationären Arbeitsbereich vertraut sind. Das zeigt sich unter anderem daran, dass die Mehrzahl der meldepflichtigen Unfälle in der SHK-Branche bei Erweiterungs-, Umbau- oder Instandhaltungsarbeiten außerhalb des eigenen Betriebs verursacht werden.
Die klassischen Installationstätigkeiten finden hauptsächlich in Gebäuden statt. Aufgrund der steigenden Zahl von Solar- und Photovoltaikanlagen nehmen auch die Arbeiten auf Dächern zu, was zu neuen Gefährdungen führt.

Stolpern, Rutschen, Stürzen
Stürze auf gerader Ebene, Stolpern an Ecken und Kanten sowie über herumliegende Teile oder Rutschen auf glatten Fußböden kennzeichnen das Unfallgeschehen. Mangelnde Ordnung und Sauberkeit, sorglos abgelegte Werkzeuge, Materialien und Verpackungen, zugestellte Verkehrswege, nicht abgedeckte Öffnungen sowie verunreinigte Fußböden sorgen für zusätzliche Unfallgefahren auf Bau- und Montagestellen. Daher muss immer dafür gesorgt werden, dass die Verkehrswege und Zugänge zum Arbeitsplatz sicher begangen werden können. Stellen auf Fußböden, an denen sich die Stolper- oder Rutschgefahr nicht vermeiden lässt, müssen gekennzeichnet sein. Beschäftigte sollten zudem geeignete Schuhe tragen, beispielsweise Arbeits-, Schutz- oder Sicherheitsschuhe.
Ab- und Durchstürze
Als Absturzunfälle werden statistisch betrachtet Abstürze ab einer Höhe von einem Meter bezeichnet. Mangelhafte Aufstiege, fehlende Maßnahmen für die Absturz- und Durchsturzsicherung sowie unzureichende Standsicherheit sind hier häufig unfallursächlich. Im stationären Betrieb sind gemäß der Technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR) 2.1 „Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen“ Schutzmaßnahmen ab einer Arbeitshöhe von einem Meter notwendig, das Gleiche gilt für Bau- und Montagestellen an Treppen und Schächten. An allen anderen Arbeitsplätzen sind Schutzmaßnahmen grundsätzlich ab zwei Metern gefordert. Unabhängig davon ist die Gefährdungsbeurteilung ausschlaggebend dafür, ob auch schon unterhalb dieser Grenzwerte Maßnahmen ergriffen werden müssen. Denn immer wieder verursachen Arbeiten in geringen Höhen schwere Verletzungen.
Zur vermehrt notwendigen Arbeit auf Dächern zählen neben der Errichtung von Solar- und Photovoltaikanlagen auch die regelmäßige Inspektion, Wartung oder Instandsetzung. Es besteht die Gefahr, vom Rand des Daches abzustürzen. Ein häufiges Risiko ist außerdem, durch Lichtkuppeln, Lichtbänder, Lichtplatten und sonstige nicht tragfähige Bauteile, die sich auf dem Dach befinden, hindurchzustürzen. Diese Bereiche sind daher zum Beispiel mit Umwehrungen oder Abdeckungen zu sichern, falls keine bauseits installierten Schutzeinrichtungen wie Gitter oder Netze vorhanden sind.
Für Arbeiten in der Höhe sind folgende Überlegungen im Vorfeld erforderlich:
- Wie komme ich sicher zu meinem Arbeitsplatz?
= sicherer Verkehrsweg - Ist mein Untergrund ausreichend tragfähig?
= ausreichende Standsicherheit - Welche Schutzmaßnahmen gegen Absturz sind notwendig?
= wirksame Absturzsicherung

Umgang mit Arbeitsmitteln für hochgelegene Tätigkeiten
Für den Zugang zu hochgelegenen Arbeitsplätzen oder für Arbeiten in der Höhe kommen häufig geeignete Arbeitsmittel, wie Gerüste, fahrbare Arbeitsbühnen – sogenannte Rollgerüste – oder Hubarbeitsbühnen zum Einsatz. Werden fahrbare Arbeitsbühnen genutzt, ist darauf zu achten, dass diese nach der Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers von fachlich geeigneten Beschäftigten unter der Aufsicht einer fachkundigen Person aufgebaut werden. Die Aufbau- und Verwendungsanleitung muss am Einsatzort zur Verfügung stehen. Nach dem Aufbau hat eine Prüfung der ordnungsgemäßen Montage und der sicheren Funktion zu erfolgen.
Bevor Hubarbeitsbühnen verwendet werden, sind die Beschäftigten so zu qualifizieren, dass sie in der Lage sind, das Arbeitsmittel zu nutzen, ohne sich oder andere Personen zu gefährden. Danach hat eine nachvollziehbare Beauftragung zu erfolgen, zum Beispiel indem ein Bedienerausweis ausgestellt wird. Vor allem bei Gelenkteleskopbühnen besteht die Gefahr, dass Personen durch den sogenannten Katapulteffekt aus der Arbeitsbühne herausgeschleudert werden. Der Katapulteffekt tritt auf, wenn gespeicherte Energie oder eine Stoßwirkung auf die Struktur der Arbeitsbühne eine plötzliche Bewegung verursacht, die sich über den Ausleger auf die Plattform überträgt. Mögliche Ursachen können das Fahren durch ein Schlagloch sowie der Zusammenstoß mit anderen Fahrzeugen sein oder dass die Arbeitsbühne in der Konstruktion festgeklemmt wird. Darum ist hier Persönliche Schutzausrüstung (PSA) gegen Absturz zu benutzen, die als Rückhaltesystem mit einem vorgegebenen Anschlagpunkt verbunden wird.
Der Einsatz von Leitern als Arbeitsplatz oder als Zugang zu hochgelegenen Arbeitsplätzen ist mittlerweile nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, die in der Technischen Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 2121 Teil 2 „Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern“ beschrieben sind. Hintergrund dafür ist, dass Unfälle im Zusammenhang mit Leitern seit Jahren regelmäßig den Schwerpunkt bei den Absturzunfällen darstellen. Deswegen dürfen Arbeiten auf Leitern nur bis zu einer Standhöhe von fünf Metern ausgeführt werden, wobei die Füße auf einer Stufe oder Plattform stehen müssen. Vorher müssen Arbeitsschutzverantwortliche jedoch im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung prüfen, ob es andere, sicherere Arbeitsmittel für diese Tätigkeiten gibt, und diese dann auch zur Verfügung stellen.
Umgang mit Handwerkzeugen
Zunächst ist das geeignete Handwerkzeug auszuwählen, das sowohl für den jeweiligen Einsatzzweck als auch für den Menschen geeignet ist. Ergonomisch geformte Griffe unterstützen dabei, dass beispielsweise unterschiedlich große Hände immer einen sicheren Halt finden und dass die Arbeitsaufgabe mit möglichst geringem Kraftaufwand ermüdungs- und verletzungsfrei durchgeführt werden kann. Ein bestimmungsgemäßer Gebrauch erhöht den Arbeitsschutz für die Anwendenden ebenso wie die Erfahrung im Umgang mit Handwerkzeugen sowie deren Pflege und Instandhaltung. Unfälle mit Handwerkzeugen resultieren oft aus der Unkenntnis über die sichere Verwendung, fehlender Übung und dem Einsatz mangelhafter Arbeitsgeräte. Beschädigte Handwerkzeuge müssen sofort dem weiteren Gebrauch entzogen und fachgerecht repariert werden. Elektrische Handwerkzeuge sind regelmäßig nach den Vorgaben der DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ zu prüfen.

Materialtransport
Ein weiterer Schwerpunkt beim Heizungsbau ist der Transport von Materialien. Die Handhabung schwerer, unhandlicher Lasten wie Heizkörper und Kessel kann zum Kontrollverlust führen. Ungünstige Griffmöglichkeiten und scharfe Kanten an den Transportgegenständen erschweren das Handling. Beengte Platzverhältnisse in Bestandsgebäuden und schlechte Transportwege auf Baustellen führen immer wieder zu Unfällen. Auch der Transport über Treppen stellt ein erhebliches Unfallrisiko dar. Hilfsmittel wie Tragegurte und Treppensteiger können die Arbeiten deutlich erleichtern und sicherer machen. Der Einsatz zusätzlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beim Materialtransport entlastet zudem die einzelnen Beschäftigten. Auch eine vorausschauende Planung, Kenntnisse über die örtlichen Gegebenheiten und Rücksprachen mit dem oder der Verantwortlichen vor Ort, etwa was die Bereitstellung von Aufzügen angeht, können den Ablauf der Montagearbeiten verbessern.
Schweiß- und Lötarbeiten
Bei Schweiß- und Lötarbeiten kann es zu Bränden und Explosionen, zu Verbrennungen von Haut und Augen und zu Gesundheitsschäden durch Lot- und Flussmitteldämpfe sowie andere Gefahrstoffe kommen. Daher ist für eine ausreichende Lüftung zu sorgen sowie der Brandschutz sicherzustellen. Für Bereiche mit Brand- und Explosionsgefahr müssen geeignete Sicherheitsmaßnahmen in einer Schweißerlaubnis festgelegt werden. Je nach Arbeitsverfahren und den verwendeten Stoffen sind eine geeignete Schutzbrille, ein schwer entflammbarer Schutzanzug oder eine Lederschürze, Schutzhandschuhe und Gehörschutz zu benutzen.
Umgang mit asbesthaltigen Materialien
Bei Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten werden regelmäßig asbesthaltige Bauteile oder Bestandteile in Gebäuden, Anlagen oder Geräten vorgefunden. Für diese Tätigkeiten mit Asbest gelten strenge Schutzmaßnahmen. Sie dürfen nur unter Beachtung der Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung und der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 519 „Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“ durchgeführt werden. Mittlerweile ist jedoch bekannt, dass auch in Baustoffen wie Putzen, Spachtelmassen und Fliesenklebern Asbest enthalten sein kann. Zwar ist dieser krebserzeugende Gefahrstoff dort meist nur in geringer Konzentration vorhanden, aber zum Beispiel beim Bohren von Löchern in Wände, Decken und Fußböden, beim Stemmen und Fräsen von Schlitzen oder dem Herstellen von Durchbrüchen muss mit erhöhten Konzentrationen von Asbestfasern in der Atemluft gerechnet werden. Wenn mit dem Bau eines Gebäudes nach dem 31. Oktober 1993 begonnen wurde, kann in der Regel vermutet werden, dass kein Asbest vorhanden ist.
Ende 2024 trat die novellierte Gefahrstoffverordnung in Kraft. Darin wurde ein risikobezogenes Maßnahmenkonzept eingeführt, das sich an der jeweils zu erwartenden Belastung am Arbeitsplatz orientiert. Außerdem gibt es neue Anforderungen an die Qualifikation der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Asbest sowie eine sogenannte Mitwirkungs- und Informationspflicht der Veranlasser, wie zum Beispiel Eigentümer oder Bauträger.
Stephan Mrosek, BGHM